AG Wiesbaden: Erfolg für den Betreiber einer Abo-Falle?

veröffentlicht am 20. Februar 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wiesbaden, Urteil vom 04.08.2008, Az. 93 C 619/08
§§ 823 Abs. 2, 826 BGB, § 263 StGB

Das AG Wiesbaden hat entgegen dem allgemeinen Trend zu Gunsten eines so genannten „Abo-Fallen“-Betreibers entschieden. Das Gericht war der Auffassung, dass es einem Nutzer, der aufgefordert wird, seine persönlichen Daten auf einer Internetseite anzugeben, zuzumuten sei, sich wenigstens die auf dieser Anmeldeseite gegebenen Hinweise durchzulesen. Zwar sei die Angabe der Kostenpflichtigkeit erst am Ende eines Sternchen-Hinweises vermerkt gewesen. So lang sei der Hinweis jedoch nicht gewesen, dass man ihn nicht zügig hätte „überfliegen“ können. Aus diesen Gründen sah das Gericht auf Seiten des Seitenbetreibers keine vorsätzliche Täuschung über eine Kostenpflicht. Im Gegenteil hätte der Nutzer erst recht aufmerksam sein müssen, als er zur Eingabe seiner Daten aufgefordert wurde; dass dies nicht geschah, sei nicht Schuld des Seitenbetreibers. Ob diese Entscheidung eine Trendwende in der Beurteilung von Abo-Fallen-Betreibern einläuten wird, ist eher zu bezweifeln, da das Modell, Verbraucher durch versteckte Kostenpflichten zu übervorteilen, mittlerweile allerorten gerichtsbekannt sein dürfte.

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