AG Wiesbaden: Langsames Gericht bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit in dringenden Fällen

veröffentlicht am 28. Juli 2011

AG Wiesbaden, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 92 C 3406/11 – 28
§ 942 ZPO

Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig ist, wenn in der Hauptsache das Landgericht angerufen werden muss. Nach der Hauptsache habe sich auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu richten. Die Ausnahme des § 942 ZPO, die „dringende Fälle“ erfasse, greife hier nicht. Offensichtlich war der Antragsteller der Auffassung gewesen, dass ein „dringender Fall“ im Sinne der Vorschrift vorgelegen habe, weil das Landgericht für eine langsame Arbeitsweise bekannt sei. Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch kein Grund für eine Sonderzuständigkeit: Dafür sei es erforderlich, dass das eigentlich zuständige Gericht objektiv nicht erreichbar sei, nicht nur, dass es (vermutlich) langsamer arbeite.  Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Wiesbaden

Beschluss

Das Amtsgericht Wiesbaden erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist das Verfahren an das Landgericht Wiesbaden.

Gründe

Die Zuständigkeit für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung bestimmt sich nach § 937 Abs. 1 ZPO, wonach für den Erlass einstweiliger Verfügungen das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Für die Entscheidung der Hauptsache ist gemäß § 71 Abs. 1 GVG in Verbindung mit 23 Ziffer 1 GVG, das Landgericht Wiesbaden sachlich zuständig, da der Zuständigkeitsstreitwert 5.000,- € übersteigt.

Der Zuständigkeitsstreitwert bestimmt sich nach § 6 ZPO (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage 2011, Rz. 1694). Maßgeblich ist demnach der Verkehrswert der Sache an dem der Besitz eingeräumt werden soll. Der Verkehrswert ist im vorliegenden Fall gleichzusetzen mit dem Kaufpreis der Sache, da eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass beim Erwerb einer Immobilie der Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht. Dieser beträgt 329.000,-€ und liegt damit über 5.000,- €.

Das Amtsgericht ist auch nicht gemäß § 942 ZPO zuständig, da Voraussetzung für diesen sogenannten Gerichtsstand der belegenen Sache ein „dringender Fall“ ist. Ein dringender Fall liegt dann vor, wenn der Antragsteller durch die Anrufung des zuständigen Landgerichtes einen nicht hinnehmbaren Rechtsverlust erleiden würde, der durch die dann eintretende zeitliche Verzögerung entstehen würde. Hierbei ist auf die objektive Erreichbarkeit des Gerichts der Hauptsache abzustellen und nicht etwa auf die schnellere oder langsamere Bearbeitung der Sache durch das eine oder andere Gericht. Da das Amtsgericht und das Landgericht Wiesbaden im gleichen Gebäude unterbracht sind und zudem einen gemeinsamen Briefkasten unterhalten, kann keine Rede davon sein, dass das Landgericht Wiesbaden schlechter zu erreichen ist.

Das Gericht war auch nicht gehalten, auf den Verweisungsantrag hin, der Gegenseite rechtliches Gehör zu gewähren, denn die unterbliebene Anhörung ist im Verweisungsverfahren unschädlich, wenn der Beklagte auch vor der begehrten Sachentscheidung nicht gehört werden muss (vgl. Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.04.2008, 2 AR 13/08 mit weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtssprechung, zitiert nach juris).

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