AG Witten: Negative Feststellungsklage gegen Forderung einer Abo-Falle zurückgewiesen

veröffentlicht am 10. Oktober 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Witten, Urteil vom 07.09.2010, Az. 2 C 585/10
§§ 133; 145; 157; 305 BGB

Das AG Witten hat die negative Feststellungsklage eines Abofallen-Opfers zurückgewiesen. Durch das Betätigen des Buttons „Jetzt anmelden“ habe er eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung dergestalt abgegeben, dass er die entgeltlichen Dienste der Beklagten in Anspruch nehmen wolle. Der  Kläger habe selbst vorgetragen, auf der Internetseite der Beklagten habe sich seitlich des Anmeldeformulars ein Hinweis auf die Kostenpflicht bei Drücken des Buttons „Jetzt anmelden“ befunden, welchen er jedoch nicht wahrgenommen habe. Es sei, so das Amtsgericht,  aber nicht der Beklagten anzulasten, wenn der Kläger vorhandene Informationen nicht zur Kenntnis nehme. Die seitens des Klägers geäußerten Bedenken bezüglich eines ausreichenden Hinweises vermochte das Gericht nicht zu teilen.

Das zitierte Urteil des AG Leipzig sei auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht übertragbar, weil sich die Kosteninformation in dem dort zu entscheidenden Fall unter der Rubrik „Schnäppchenforum“ und „aktuelle Informationen“ befunden habe. Auf der Internetseite der Beklagten findt sich der entsprechende Hinweis aber unter der Überschrift „Vertragsinformationen“. Der Kläger habe nicht substantiiert bestritten, dass sich die Gestaltung der Internetseite der Beklagten am Tag des Vertragsschlusses anders dargestellt habe. Auch das OLG Frankfurt stelle in der seitens des Klägers zitierten Entscheidung darauf ab, ob auf die Kostenpflichtigkeit leicht erkennbar und gut wahrnehmbar hingewiesen worden sei. Angesichts der Gestaltung der Internestseite habe das Gericht keine Bedenken, dass ein Durchschnittsverbraucher den Hinweis unter der Rubrik „Vertragsinformation“ entsprechend wahrnehmen könne. Zudem ergebe sich, sogar nach dem Klägervortrag, ein weiterer Hinweis auf die Kostenpflicht aus den AGB der Beklagten. Diese seien gem. § 305 BGB ordnungsgemäß in den Vertrag mit einbezogen worden. Der Anmelder müsse durch das Setzen eines Hakens bestätigen, dass er die AGB zur Kenntnis genommen habe, anderenfalls sei eine Anmeldung überhaupt nicht möglich. Wenn der Kläger den Haken setze, ohne zuvor die AGB gelesen zu haben, falle dies allein in seinen Risikobereich.

Was wir davon halten? Nicht ganz. Überraschende Klausel werden auch bei einer Zwangs(ein)führung der AGB per Häkchen nicht Vertragsbestandteil. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 305c Abs. 1 BGB. Eine Überschrift/Rubrik „Vertragsinformation“ reicht unseres Erachtens auch noch nicht aus, um dem für den notwendigen Kostenhinweis geltenden Deutlichkeitsgebot Rechnung zu tragen. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau von gewählter Schriftgröße, -formatierung, -einbindung in den Gesamttext und des Gesamtbildes des Website-Layouts et cetera. Da uns die insoweit relevanten Ausdrucke der Website aber nicht vorliegen, wollten wir die amtsgerichtliche Abteilung nicht vorschnell kritisieren. Zumindest der Kollege oder die Kollegin, der oder die den Fall vertreten hat, sollte sich aber möglicherweise einmal überlegen, ob dieser Krieg wirklich lege artis geführt wurde.

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