AG Zittau: Käufer hat Anspruch auf Erhalt einer Ware im Wert von 990,00 EUR bei eBay-Sofortkauf für 1,00 EUR / Unwirksame Anfechtung

veröffentlicht am 18. Dezember 2010

AG Zittau, Urteil vom 16.02.2010, Az. 5 C 0219/09
§§
119 Abs. 1, Abs. 2; 133; 142 Abs. 1; 143 Abs. 1; 157; 433 BGB

Das AG Zittau hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der bei eBay Ware, welche einen Wert von ca. 1.000 EUR hat, zu einem Sofortkaufpreis von 1,00 EUR anbietet, diesen Vertrag zu erfüllen hat. Die Anfechtungserklärung hielt das Amtsgericht nicht für wirksam. Der Beklagte habe lediglich behauptet, dass ihm beim Einstellen des Artikels ein Fehler unterlaufen sei. Dies allein sei jedoch nicht ausreichend. Ein Anfechtungsgrund seien insbesondere Erklärungs- und Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB sowie ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB. Deren Voraussetzungen seien jedoch nicht dargetan, worauf der Beklagte bereits mit Verfügung vom 06.07.2009 hingewiesen worden sei. Auf das Urteil hingewiesen hat der Kollege Andreas Gerstel.


Amtsgericht Zittau

Urteil

In der Sache

gegen

hat das Amtsgericht Zittau aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2010 durch … für Recht erkannt:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein … zu übereignen und zu übergeben.

2.
Dem Beklagten wird zur Übereignung und Übergabe gemäß Ziffer 1.) eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Soweit diese Frist fruchtlos abläuft, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 990,00 EUR zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.

3.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,30 EUR zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2009 zu zahlen.

4.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „…“ einen Internethandel mit verschiedenen Gegenständen bei „eBay“. Dort bot er im November 2008 das im Tenor näher bezeichnete … an, welches einen Wert von 990,00 EUR hat. Das Angebot enthielt unter der Rubrik „Sofort-Kaufen“ den Preis von 1,00 EUR incl. Mehrwertssteuer. Unter der Rubrik „Versand“ ist vermerkt: „249,00 EUR Paketversand, Service nach Deutschland“. In einer weiteren Leistungsbeschreibung ist ausgeführt: „Nur für den Export!!!! Preis für Export 990,00 EUR, Abholung nach Absprache in … möglich“. Auf das Angebot des Beklagten (Anl. Kl, Bi. 49 f.d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger ersteigerte das streitgegenständliche … zum Sofort-Kauf-Preis von 1,00 € und bot dem Beklagten dessen Abholung an. Dieser wies den Kläger auf einen Irrtum hin und erklärte die Anfechtung. Nach Mahnung des Beklagten durch den Kläger beauftragte dieser seinen Prozessbevollmächtigten, welcher mit Schriftsatz vom 02.12.2008 den Beklagten zur Erfüllung des Kaufvertrags aufforderte.

Die Klageschrift wurde der Beklagtenseite am 29.10.2009 zugestellt. Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn das … zu übereignen und zu übergeben;

2. den Beklagten zur Übereignung und Übergabe eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen;

3. den Beklagten für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft zu verurteilen, an ihn 990,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen;

4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, ihm sei beim Einstellen des Artikels ein Fehler unterlaufen. Er ist der Ansicht, der Vertrag sei wegen seiner Anfechtung nach 142 BGB fortgefallen.

Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass sich der Kläger treuwidrig verhalte. Er bezieht sich insoweit auf vorgerichtliche Korrespondenz, in welcher der Kläger auf seinen Anspruch hingewiesen und den Beklagten mit einer Strafanzeige wegen Betrugs gedroht hat. Der Beklagte sieht daher auch die Geschäftsgrundlage gestört und hat daher in der Klageerwiderung den Rücktritt erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Zulässigkeit der Klageanträge zu Ziffer 2.) und 3.) ergibt sich aus §§ 255, 259 ZPO.

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des ersteigerten … aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche … zum Preis von 1,00 EUR zustande gekommen. Das Angebot des Beklagten ist in seinem eBay-Angebot zu sehen. Dieses ist nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass damit das streitgegenständliche … zum Sofort-Kauf-Preis von 1,00 EUR angeboten wird. Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind mit Kaufgegenstand sowie -preis hinreichend beschrieben. Ein objektiver Empfänger durfte dieses Angebot so verstehen, dass das streitgegenständliche … zum Preis von 1,00 EUR angeboten wird.

Ein Erklärungsempfänger ist nicht dazu verpflichtet, sich über Einzelheiten einer Produktbeschreibung zu informieren. Er muss sich daraus ergebende Widersprüche auch nicht vorhalten lassen. Soweit sich daraus Zweifel am Angebotspreis ergeben, gehen diese zu Lasten des Verkäufers, nicht hingegen zu Lasten eines Käufers. Dieser darf sich vielmehr auf die Redlichkeit des Verkäufers verlassen. Die Angabe des Sofort-Kauf-Preises war eindeutig und musste beim Käufer keine Zweifel aufkommen lassen, die Veranlassung zu weiteren Recherchen oder Nachfragen gegeben hätten.

Der Kaufvertrag ist auch wirksam; insbesondere ist er nicht wegen Anfechtung des Beklagten nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Der Beklagte hat zwar die Anfechtung nach § 143 Abs. 1 BGB erklärt. Der Beklagte hat aber keinen Grund zur Anfechtung. Er hat lediglich behauptet, dass ihm beim Einstellen des Artikels ein Fehler unterlaufen sei. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend. Ein Anfechtungsgrund sind insbesondere Erklärungs- und Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB sowie ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht dargetan, worauf der Beklagte bereits mit Verfügung vom 06.07.2009 hingewiesen wurde.

Für ein treuwidriges Verhalten des Klägers, welches zur Nichtigkeit des Kaufvertrags führt, eine Störung der Geschäftsgrundlage oder ein Recht des Beklagten zum Rücktritt fehlt jeder Anhaltspunkt.

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von 990,00 EUR für den Fall der Nichterfüllung des Kaufvertrags ergibt sich aus § 280 BGB.

Der Anspruch auf die Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11,711 ZPO.

I