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02. Exotische AGB-Formen

Mittwoch, 9. April 2008 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen bereits dann vor, wenn es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Vielfach ist nicht klar, dass eine bestimmte Erklärung bereits eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, dem strengen AGB-Recht unterliegt und damit im Falle ihrer Unwirksamkeit kostenpflichtig abgemahnt werden kann. AGB liegen nicht erst dann vor, wenn der Kunde ein bedrucktes Papier mit der Überschrift “Allgemeine Geschäftsbedingungen” in den Händen hält.

Im Folgenden führen wir einige “exotische” Erscheinungsformen für Allgemeine Geschäfts- bedingungen an:

1.
Bereits die einzelne Formulierung “Gewährleistung ist ausgeschlossen” kann als Allgemeine Ge- schäftsbedingung angesehen werden, wenn sie fortlaufend in eBay-Auktionen Verwen- dung findet. (u.a. AG Rendsburg, Urteil v. 04.09.2006, Az. 18 C 460/05)

2.
Wenn der Kunde zwischen zwei vorformulierten Klauseln wählen kann, handelt es sich bei beiden Klauseln um AGB.

3.
Klauseln mit ausfüllungsbedürftigen Leerräumen sind vom Bundesgerichtshof als Allgemeine Geschäftsbedingungen gewertet worden, wenn es sich um unselbständige Ergänzungen handelt, z.B. die Vervollständigung eines Leerfeldes mit einem Namen oder der Vertrags- leistung.

4.
Selbst die mit Wiederholungsabsicht ohne vorherige schriftliche Fixierung handschriftlich in den Vertrag eingefügte Regelung soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine allgemeine Geschäfts- bedingung sein, und zwar auch dann, wenn die Einfügung manchmal unterbleibt.

In bestimmten Fällen erkennt die Rechtsprechung aber auch, dass keine Geschäftsbeding- ungen vorliegen, so das OLG Hamm (Link: OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007, Az. 17 U 91/07). Dies vertrat die Ansicht, dass die Formulierungen “Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich” zumindest in Katalogen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar- stellen.

Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit zu prüfen. Viele Klauseln sind unwirksam (Link: Unzulässige AGB- Klauseln). Mit der Unwirksamkeit geht, zumindest nach Auffassung einiger Gerichte, auch eine Wettbewerbswidrigkeit einher (Link: Abmahnung von AGB). Die Folge sind Abmahnungen mit empfindlicher Kostenfolge für den Abgemahnten.


Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Link: Kontakt) !

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Übersicht an Beiträgen von Dr. Damm & Partner zum Thema
AGB:

01. Was sind AGB?
02. Exotische AGB-Formen
03. Gestaltung wirksamer AGB
04. AGB richtig einbinden
05. Unzulässige AGB-Klauseln
06. Abmahnung von AGB

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