ArbG Hamburg: Bild von Totenschädel mit Polizeimütze bei Facebook rechtfertigt nicht die fristlose Entlassung eines Polizeibeamten

veröffentlicht am 20. September 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammArbG Hamburg, Urteil vom 18.09.2013, Az. 27 Ca 207/13
§ 611 BGB, § 626 BGB

Das ArbG Hamburg hat eine außerordentliche (fristlose) Kündigung eines Polizeibediensteten aufgehoben, der auf seiner persönlichen Facebookseite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht hatte, welches im Postencontainer vor dem Schutzobjekt Joseph-Carlebach-Schule (Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen worden war. Eine rechtsradikale Gesinnung sei dem Kläger nicht nachzuweisen, auch im Übrigen werde der Totenschädel nicht rechtswidrig instrumentalisiert. Zur Pressemitteilung vom 18.09.2013:

„Totenkopf-Foto: Arbeitsgericht stellt fest, dass außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Polizei-Angestellter muss weiter beschäftigt werden

In dem Kündigungsschutzverfahren des Angestellten im Polizeidienst Andreas W. gegen seine Arbeitgeberin, die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, und die Polizei zur Beschäftigung verurteilt.

Herr W. hat sich mit seiner Klage gegen die außerordentliche fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die FHH mit Schreiben vom 11. April 2013 gewehrt. Die FHH wirft Herrn W. vor, auf seiner persönlichen Facebookseite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht zu haben, das im Postencontainer vor dem Schutzobjekt Joseph-Carlebach-Schule (Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde. Herr W. war dort als Objektschützer eingesetzt. Herr W. hat die Anfertigung und das Einstellen des Fotos auf seiner Facebookseite eingeräumt und angeführt, es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden. Er bedaure, dass er seinerzeit nicht erkannt habe, dass es unangemessen ist, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei weder in verfassungsfeindlichen Organisationen politisch aktiv noch hege er ein nationalsozialistisches oder rechtsradikales Gedankengut.

Darüber hinaus wirft die FHH Herrn W. vor, in der Vergangenheit u.a. Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt zu haben. Dies bestreitet Herr W.

Das Arbeitsgericht hat heute festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist, weil die Polizei nicht dargelegt und nachgewiesen hat, dass Herr W. das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und in das Internet gestellt hat. Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung ist, sondern dass der Totenschädel vielfach auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem Fußballverein, als Symbol verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang mit dem Totenschädel und der nur im Hintergrund zu sehenden Schule gäbe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten.

Die Darstellung der Polizei zu den Vorfällen aus der Vergangenheit sei nicht ausreichend aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht sehen zu können.“

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