Aus dem Reich der Abmahnung (1): Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V.

veröffentlicht am 17. September 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammÜbereinstimmende Quellen bestätigen vermehrte Abmahnungen durch einen Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. mit Sitz in Duisburg. Vereinsvorsitzende ist Frau Ursula Landwehr, Geschäftsführer ein Herr Norbert Loga. Auffällig ist beim „Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs“ Folgendes:

• Der „Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs“ ist nicht eingetragen in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG, welche beim Bundesamt für Justiz (nicht zu verwechseln mit dem Bundesministerium für Justiz) geführt wird.

• Eine öffentlich zugängliche Liste von Mitgliedern zum „Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs“ existiert nicht, allein die schwammige Erklärung „Unsere Mitglieder … stammen aus allen Bereichen der deutschen Wirtschaft, sei es Produktion, Dienstleistung oder Handel. Branchen übergreifend. Dabei handelt es sich um Unternehmen unterschiedlicher Größenordnung.“

• Die vom „Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs“ geforderten Abmahnkosten liegen bei verlockenden 152,00 EUR.

Was wir davon halten? Von einer Abmahnung des o.g. Vereins sollten Sie sich nicht einschüchtern lassen.


Wie auch beim Verein „Ehrlich währt am längsten“ ist bei dem „Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs“ zu mutmaßen, dass relativ rasch eine einstweilige Verfügung gegen einen der abgemahnten Onlinehändler, die keine Unterlassungserklärung abgeben, erwirkt wird, um den gerichtlichen Beschluss als Drohkulisse für weitere Abmahnungen zu verwenden und Onlinehändler gefügig zu machen. Dies geschah jedenfalls so im Falle des Vereins „Ehrlich währt am längsten“, welcher ein einstweilige Verfügung vor dem LG Itzehoe (Beschluss vom 04.12.2006, Az. 5 O 118/06, Az. ) erwirkte. Vorgenannte einstweilige Verfügung wurde, nachdem unsere Rechtsanwaltskanzlei Widerspruch gegen sie eingelegt hatte, vollumfänglich aufgehoben.

Update, 17.09.2010: Wie von uns prognostiziert hat der Verein vor dem LG Bochum eine einstweilige Verfügung (Az. I-12 O 167/10) erwirken lassen. Wir weisen darauf hin, dass es sich lediglich um eine einstweilige Verfügung handelt, in welcher die Beweismittel eingeschränkt sind. Es reicht vielmehr die bestimmte Glaubhaftmachung, wobei derzeit unklar ist, ob der Abgemahnte die Aktivlegitimation überhaupt bestritten hat so dass auch unklar ist, ob das Gericht sich mit diesem Punkt überhaupt zu befassen hatte.
Betroffenen raten wir in bestimmten Fällen an, die Aktivlegitimation des „Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs“ im Hauptsacheverfahren abzuklären. Ohne eine ausreichende Anzahl an Vereinsmitgliedern ist die Abmahnungsberechtigung des „Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs“ zweifelhaft.

Soweit der „Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs“ geringe Abmahnkosten geltend macht, möchten Sie beachten, dass diese auch ein Lockmittel für Sie sein können, um die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Tatsächlich wird bei derartigen Abmahnungen häufig auf die um ein vielfaches höhere Vertragsstrafe abgezielt (in der Regel ca. 5.000,00 EUR). In allen Fällen lohnt es sich einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz oder Informationstechnologierecht (IT-Recht) – optimalerweise beides – aufzusuchen und sich beraten und ggf. vertreten zu lassen.

Wir können einiges für Sie tun!

• Sollten Sie sich für eine rechtsanwaltliche Beratung entscheiden, unterbreiten wir Ihnen ein kostenloses Angebot. Hieran sind Sie selbstverständlich nicht gebunden bis Sie uns selbst mitteilen, dass Sie uns das Mandat erteilen wollen. Unsere Angebote erhalten Sie nicht nur mündlich, sondern schwarz-auf-weiß per E-Mail, so dass Sie sie zu Hause in Ruhe durchlesen und mit einem Vertrauten Ihrer Wahl besprechen können.

Sie müssen nicht einmal in unsere Kanzlei kommen, aber Sie können es gerne! Schicken Sie uns einfach eine Kopie Ihrer Abmahnung per Fax (04321/39055-10), E-Mail (Scan an: info@damm-legal.de) oder per Postbrief (Kontakt) zu und wir antworten Ihnen prompt auf gleichem oder einem anderen von Ihnen gewünschten Wege. Vom hohen Norden in den tiefen Süden – und dies seit Jahren. Gerne begrüßen wir Sie aber auch persönlich in unseren neuen Kanzleiräumen; rufen Sie kurz vorher an (Tel. 04321/39055-0) und kommen Sie dann einfach vorbei!

• Gerne erläutern wir Ihnen die möglichen Verhaltensweisen und die jeweiligen Folgen. Wenn Sie es wünschen, übernehmen wir alle weiteren Schritte für Sie und halten Sie auf Wunsch auf dem Laufenden, soweit Ihr Fall neue Wendungen nimmt. Natürlich können Sie die Abmahnung zum Anlass nehmen, Ihren Shop oder Internetauftritt (z.B. eBay, Amazon) von uns einmal gründlich durchchecken lassen (WebCheck). Auch das können wir auf Grund unserer langjährigen Erfahrung und Umgang mit Onlinehändlern für Sie zur Not „von einem Tag auf den anderen“ bewerkstelligen.

• Zum Thema „Abmahnung“ informieren wir Sie übrigens ganz allgemein hier oder auf unserer Startseite im linken Menü unter der Rubrik „FAQ Abmahnung Onlinehandel“.


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