Aus dem Reich der Abmahnung (3): Der Verein pro Verbraucherschutz e.V. und Joachim Rosseburg / Das Bundesamt der Justiz prüft Aktivlegitimation

veröffentlicht am 5. November 2010

Vereine, die für sich in Anspruch nehmen, die Interessen des allgemeinen Verbrauchers wahrzunehmen und in der Folge Wettbewerbsverstöße kostenpflichtig abmahnen, gibt es reichlich. Nicht immer geht es dabei mit rechten Dingen zu. Ein berüchtigtes Beispiel hierfür war der Verein „Ehrlich währt am längsten“, welcher wohl die umfangreichste Abmahnungswelle wegen wettbewerbs- rechtlicher Verstöße in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ausgelöst hat. Diesem Verein wurde per Beschluss des OLG Oldenburg (14.12.2006, Az. 12 O 3410/06) verboten, „deutsche Onlinehändler unter der Behauptung, nach deutschem Wettbewerbsrecht abmahnberechtigt zu sein, in Massenverfahren wegen verschiedener – angeblicher – Mängel vorrangig aus dem Bereich der Verbraucherbelehrungen unter Anforderung einer Abmahnpauschale abzumahnen.“ Erhebliche Zweifel ergeben sich nun an der Aktivlegitimation des Vereins pro Verbraucherschutz e.V., welcher durch Herrn Joachim Rosseburg als Vorstandsvorsitzenden geführt wird. Der Verein pro Verbraucherschutz e.V. ahndet derzeit, soweit ersichtlich, vornehmlich 1) die Angabe „FCKW-frei“ als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten und 2) die Abgabe von Alkohol an Minderjährige  durch Tankstellen. In letzterem Fall begeht der Verein zur Beweissicherung auch schon einmal selbst Rechtsverstöße, was dem LG Hanau auffiel.


Wenig überraschend wurde gegen den Verein, der sich in seinen Abmahnungen einer Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz (§ 4 UKlaG) berühmt, antragsgemäß ein Verfahren zur Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für diese Eintragungen eingeleitet. Am 25.10.2010 hat das Bundesamt für Justiz sodann angeordnet, dass die Eintragung des Vereins gemäß § 4 Abs. 2 S. 5 UKlaG für drei Monate zu ruhen hat. Das Ruhen der Eintragung führt zwar noch nicht zum Wegfall der Anspruchsberechtigung aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG; laufende Gerichtsverfahren sind jedoch in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 4 UKlaG auszusetzen. Das Bundesamt hat mitgeteilt, zu gegebener Zeit unaufgefordert darüber zu unterrichten, ob die Eintragung des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. in die Liste aufzuheben ist.

Betroffenen Onlinehändlern raten wir dringend ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. zu unterschreiben und/oder ohne weiteres Zahlungen an diesen zu bewerkstelligen. Betroffene sollten sich stattdessen vor Abgabe einer Unterlassungserklärung oder vor etwaigen Zahlungen fachkundigen Rechtsrat zu suchen.

Kollegen, die aktuell mit der Bearbeitung von Abmahnungen des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. befasst sind, sollten einen Blick in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) – Stand: 2. November 2010 – des Bundesamtes für Justiz (nicht des Bundesjustizministeriums!) unter Ziff. 75 werfen. Dort findet sich der Hinweis: „Verein pro Verbraucherschutz e. V. – Das Ruhen der Eintragung des Vereins in die Liste ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 UKlaG für den Zeitraum vom 28. Oktober 2010 bis einschließlich 27. Januar 2011 angeordnet worden„.

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