BAG: Kein datenschutzrechtlicher Verstoß bei Mitarbeiterüberwachung mit konkretem Verdacht

veröffentlicht am 4. September 2017

BAG, Urteil vom 29.06.2017, Az. 2 AZR 597/16
§ 32 Abs. 1 S. 1 BDSG

Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer durch einen Detektiv überwachen lassen kann, ohne dass hierin ein datenschutzrechtlicher Verstoß liegt, wenn konkrete Verdachtsmomente für eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehen. Der Senat begründete seine Entscheidung unter Rückgriff auf § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG: „Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.“ Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (BAG – Kein datenschutzrechtlicher Verstoß bei Mitarbeiterüberwachung mit konkretem Verdacht).


Wenn Sie ein datenschutzrechtliches Problem haben, rufen Sie uns an!

Wird Ihnen die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vorgeworfen? Können wir Sie datenschutzrechtlich unterstützen? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I