BayVGH: Landesmedienanstalt kann ohne Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) keine Aufsichtsmaßnahmen mit sofortiger Vollziehung gegen Anbieter von Teletext-Erotikseiten anordnen

veröffentlicht am 20. September 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBayVGH, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 7 CS 11.1070
§?20 Abs.?4 JMStV, §?80 Abs. 2 Satz?1 Nr.?4 VwGO

Der BayVGH hat entschieden, dass die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) für Aufsichtsmaßnahmen nach §?20 Abs.?4 JMStV auch in Bezug auf die etwaige Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §?80 Abs. 2 Satz?1 Nr.?4 VwGO zuständig ist und eine Landesmedienanstalt (hier: Bayerische Landeszentrale für Neue Medien) nicht ihrerseits in diesem Bereich Anordnungen mit sofortiger Vollziehbarkeit aussprechen kann. Den Erlass des angefochtenen Bescheids beanstandete der BayVGH ausdrücklich nicht. Die KJM hatte zuvor in einer Anordnung als Aufsichtsbehörde die Rechtsansicht vertreten, dass die frei zugängliche Verbreitung des Erotik-Teletext-Angebots der Antragstellerin in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoße. Das Erotik-Teletext-Angebot umfasste ca. 300 Seiten. Es sei geeignet, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sozial-ethisch zu desorientieren und somit in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen. Insbesondere Darstellungen, die aus der Erwachsenenperspektive erfolgten und einen breiten sexuellen Erfahrungsfundus voraussetzten, würden nicht dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen entsprechen und könnten von ihnen nicht eingeordnet werden. Der sexualisierte, aufdringliche Charakter sei trotz Begriffsverfremdungen oder Verfremdungen durch Zeichen noch gegeben und der verwendete Wortschatz als anzüglich einzustufen. Das Angebot präsentiere sich als einseitiges, funktionalistisches Bild von Sexualität und diene ausschließlich dem Ziel der sexuellen Stimulation sowie der Animation erwachsener Nutzer, die beworbenen Dienste in Anspruch zu nehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Untersagung der Verbreitung von Teletext-Angeboten; (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2011, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch … ohne mündliche Verhandlung am 25. Oktober 2011 folgenden

Beschluss:

I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2011 wird die Anordnung der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien vom 24. Januar 2011 aufgehoben.

II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Untersagung, ihr Erotik-Angebot, das hauptsächlich in Werbung für Telefon-Mehrwertdienste aus dem Erotik-Bereich besteht, in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr frei zugänglich im Rahmen des von ihr gesendeten Teletexts zu verbreiten.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 stellte die Antragsgegnerin fest und missbilligte, dass im Erotik-Teletext-Angebot der Antragstellerin in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr frei zugänglich Inhalte verbreitet werden, die entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind. Dies stelle einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 Satz 2 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 10. bis 27. September 2002 (BayGVBl 2003 S. 147), zuletzt geändert durch den 11. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (11. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 12. Juni 2008 (BayGVBl 2008 S. 542) dar. Ferner untersagte sie der Antragstellerin die Verbreitung der auf den Tafeln 600 bis 900 ihres Teletext-Angebots enthaltenen Erotik-Angebote außerhalb der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Dem Bescheid lag der Beschluss der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vom 6. Oktober 2010 zugrunde, mit dem diese festgestellt hatte, dass der Anbieter …, vormals … – die Antragstellerin – mit der frei zugänglichen Verbreitung des Erotik-Teletext-Angebots gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 Satz 2 JMStV verstoßen habe, ferner dass die Entscheidung des „Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter e. V.“ (FSM) vom 28. August 2009 zu den behaupteten Verstößen die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten habe. Die KJM hatte deshalb eine Beschränkung der Verbreitung der auf den Tafeln 600 bis 900 enthaltenen Erotik-Angebote auf die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausgesprochen. Alternativ habe die Antragstellerin in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ein technisches Mittel gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 JMStV vorzuschalten.

Zuvor hatte die KJM den FSM mit den Vorwürfen gegen die Antragstellerin befasst. Dem Schreiben war eine Niederschrift über eine Sitzung der Prüfgruppe der KJM am 25. März 2009 beigegeben, wonach diese der Auffassung ist, dass die frei zugängliche Verbreitung des Erotik-Teletext-Angebots der Antragstellerin in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 JMStV verstößt. Dieses Erotik-Teletext-Angebot umfasse etwa 300 Seiten. Es sei geeignet, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sozial-ethisch zu desorientieren und somit in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen. Insbesondere Darstellungen, die aus der Erwachsenenperspektive erfolgten und einen breiten sexuellen Erfahrungsfundus voraussetzten, würden nicht dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen entsprechen und könnten von ihnen nicht eingeordnet werden. Der sexualisierte, aufdringliche Charakter sei trotz Begriffsverfremdungen oder Verfremdungen durch Zeichen noch gegeben und der verwendete Wortschatz als anzüglich einzustufen. Das Angebot präsentiere sich als einseitiges, funktionalistisches Bild von Sexualität und diene ausschließlich dem Ziel der sexuellen Stimulation sowie der Animation erwachsener Nutzer, die beworbenen Dienste in Anspruch zu nehmen. Beispielhaft wurden die Startseite des Teletext-Angebots (S. 100) und die Seite 618 genannt, auf der mit den Worten „junge Frau kann nicht nur Französisch natur“ für einen Telefon-Mehrwertdienst geworben wurde. Der Anzeige war eine grob gerasterte Grafik beigegeben, die eine nackte weibliche Brust darstellt.

Der FSM hatte mit Schreiben vom 28. August 2009 die Vorlage der KJM als unbegründet zurückgewiesen, wobei nur die stichprobenartig dokumentierten Tafeln 100 und 618 zum Gegenstand der Prüfung durch den FSM gemacht worden waren. Nachdem die Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin Klage erhoben hatte, ordnete diese unter dem 24. Januar 2011 die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an. Diese Anordnung wurde vom Bereichsleiter Recht der Antragsgegnerin unterzeichnet. Die KJM war mit der Frage der Anordnung des Sofortvollzugs nicht befasst.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2010 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2011 abgelehnt. Zur Begründung führte es u. a. aus, die Untersagung der Verbreitung des Erotik-Teletext-Angebots in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr finde seine Grundlage in § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland (RStV) vom 31. August 1991 (BayGVBl S. 451), zuletzt geändert durch den 12. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 18. Dezember 2008 (BayGVBl 2009 S. 193). Der Inhalt des Teletext-Angebots verstoße gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 Satz 2 JMStV.

Die Antragsgegnerin sei durch die Entscheidung des FSM nicht an der Untersagung gehindert gewesen. Die Vorlage der KJM an den FSM beziehe sich auf das „Erotik-Teletext-Angebot von […] (ca. S. 600 bis 900)“. Die mit den Vorgangsakten vorgelegte DVD gebe eine große Zahl von Texttafeln mit den Seiten Nr. 100 und von S. 600 bis S. 900 wieder. Wenn der FSM seine Entscheidung nur auf die Tafeln 100 und 618 stütze, habe er die Grenzen seines gesetzlichen Beurteilungsspielraums überschritten, weshalb die KJM gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 JMStV zu Maßnahmen berechtigt gewesen sei.

Der Beschluss der KJM sei materiell nicht zu beanstanden. Dieser sei zwar kein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt, jedoch treffe sie eine sachverständige Aussage, die im gerichtlichen Verfahren nur mit dem gleichen Aufwand in Frage gestellt werden könne, der notwendig sei, um die Tragfähigkeit eines Fachgutachtens zu erschüttern. Soweit danach die Bewertung der KJM – wie hier – nicht in Frage gestellt sei, sei es dem Gericht verwehrt, an deren Stelle seine eigene Bewertung zu setzen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, weiter. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei schon deshalb rechtswidrig, weil hierfür die KJM funktionell zuständiges Willensbildungsorgan sei. Dies werde durch die Entscheidung des Bereichsleiters Recht der Antragsgegnerin nicht beachtet.

Der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehle das gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderliche öffentliche Interesse. Es bestehe bereits ein Verfahrenshindernis wegen unzureichender Erstbefassung der FSM gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 JMStV. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werde die Entscheidung der KJM dann erschüttert, wenn substantiierte Einwände gegen die Begründung ein Sachverständigengutachten erschüttern würden. So sei es hier, denn die KJM stelle zuvorderst darauf ab, dass der verwendete Wortschatz als anzüglich einzustufen sei. Der Begriff „anzüglich“ sei jedoch dem Jugendschutzrecht fremd. Die KJM und auch das Verwaltungsgericht hätten nicht gewürdigt, dass der Auffassung der KJM hinsichtlich einer Entwicklungsbeeinträchtigung des inkriminierten Erotik-Angebots die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf Kontaktanzeigen in Tageszeitungen entgegenstehe. Diese seien nicht geeignet, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes zu beeinträchtigen. Mit dem Pauschalverbot von 300 Teletext-Seiten werde auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2011 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Januar 2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2010 in Bezug auf die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Untersagung von Teletext-Angeboten der Antragstellerin (Tafeln 600 bis 900) wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ist der Auffassung, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil sie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genüge. Es reiche nicht aus, lediglich das erstinstanzliche Vorbringen ganz oder in Teilen zu wiederholen. Vielmehr sei eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich und konkret darzustellen, weshalb gerade die erstinstanzliche Entscheidung für unrichtig gehalten werde. Die Beschwerde sei insbesondere auch deshalb unbegründet, weil die Antragsgegnerin, die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien, als solche für die Anordnung des Sofortvollzugs zuständig gewesen sei. Der KJM obliege zwar die abschließende Beurteilung von Angeboten. Auf der Durchsetzungsebene hätten jedoch die zuständigen Organe der jeweiligen Landesmedienanstalt zu handeln. Die Umsetzung der Beurteilung der KJM in einen Verwaltungsakt und die Vollstreckung solcher Verwaltungsakte erfolge im Rahmen der Geschäftsführungsverantwortung und der Vertretungsberechtigung des Präsidenten als Organ der BLM, was dieser auch an Mitarbeiter delegieren könne.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel dieses Beschwerdeverfahrens sowie die beigezogenen Gerichtsakten und die von der Antragstellerin vorgelegten Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde sie in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet. In der Antragsbegründung ist ausdrücklich gerügt worden, dass die nach § 20 Abs. 4 JMStV zur Entscheidung berufene KJM an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht beteiligt worden war. Insoweit wurde darauf hingewiesen, dass sich das Verwaltungsgericht in der Begründung des Beschlusses mit der Frage der funktionellen Zuständigkeit nicht befasst hat.

Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Gemäß § 20 Abs. 4 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt aufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem jeweiligen Anbieter durch die KJM. Die Anordnung des Sofortvollzugs – wie hier – allein durch die Landesmedienanstalt genügt dem nicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war deshalb aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2010 war demgegenüber nicht anzuordnen, weil die Entscheidung nicht aufgrund einer Interessenabwägung ergeht, sondern die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften rechtswidrig ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 93 zu § 80).

Zwar trifft auch im hier gegebenen länderübergreifenden Bereich (§ 13 JMStV) die zuständige Landesmedienanstalt, hier die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien, auf dem Gebiet des Jugendmedienschutzes gemäß § 14 Abs. 1 JMStV aufsichtliche Maßnahmen gegenüber den Anbietern. Nach § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 JMStV hat sie sich hierzu jedoch der KJM zu bedienen. Diese ist insoweit das funktionell zuständige Organ der Landesmedienanstalt. Gegenüber den Anbietern von Telemedien trifft die jeweilige Landesmedienanstalt die erforderlichen Entscheidungen durch die KJM (§ 20 Abs. 4 JMStV). Diese ist damit nicht nur für die jeweilige Maßnahme, sondern für die Entscheidung insgesamt verantwortlich.

Diese im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und im Rundfunkstaatsvertrag getroffenen organisatorischen Regelungen dienen der Einhaltung der Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Ausgestaltung der Aufsicht über den Rundfunk und insbesondere auch über den privaten Rundfunk gestellt hat. Danach gilt das Prinzip der Staatsfreiheit der Rundfunkaufsicht. Es ist allenfalls eine begrenzte staatliche Rechtsaufsicht zulässig. Die Landesmedienanstalten treffen danach ihre Entscheidungen durch die KJM und im Übrigen durch die nach dem Rundfunkstaatsvertrag errichteten Gremien, die ihrerseits staatsfern zusammengesetzt sein müssen (Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, RdNr. 5 zu § 20 JMStV).

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die institutionelle Eigenständigkeit von Presse und Rundfunk. Dies ist nicht auf die bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkt. Die Gewährleistung umfasst vielmehr jede Vermittlung von Information und Meinung in einem umfassenden Sinn. Diese verfassungsrechtliche Garantie verbietet, dass der Rundfunk der Beherrschung und der Einflussnahme durch den Staat oder einzelner gesellschaftlicher Gruppen ausgeliefert wird. Es muss vielmehr sichergestellt werden, dass bei der Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen – auch privaten – alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte Einfluss haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen.

Ebenso ist für ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung zu sorgen. Der Gesetzgeber hat deshalb dafür zu sorgen, dass im Rahmen einer begrenzten Staatsaufsicht über die Anbieter von Rundfunk alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte maßgebend beteiligt werden (BVerfG vom 28.2.1961, BVerfGE 12, 205 und vom 16.6.1981, BVerfGE 57, 295).

Diesem Erfordernis ist der jeweilige Landesgesetzgeber mit den in Landesrecht umgesetzten rundfunk- und medienrechtlichen Staatsverträgen wie dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nachgekommen. Der Gewährleistung der erforderlichen Staatsfreiheit der Aufsicht und der Beteiligung der maßgeblichen gesellschaftlichen Gruppen dient die Errichtung der verschiedenen Gremien, u. a. der KJM, die nach Maßgabe der Staatsverträge die maßgebenden Entscheidungen zu treffen haben und deren Zusammensetzung und Aufgaben im einzelnen festgelegt sind. Die Mitglieder der KJM sind auch nicht an Weisungen gebunden (§ 14 Abs. 6 Satz 1 JMStV). Entscheidungen, die unter Verletzung dieser Aufgaben- und Zuständigkeitszuweisung getroffen worden sind, sind rechtswidrig. Nachdem der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag neben Regelungen für den privaten Rundfunk auch solche für Telemedien trifft, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob – wofür vieles spricht – Telemedien eine gleichartige verfassungsrechtliche Garantie genießen wie der Rundfunk. Im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist jedenfalls bestimmt, dass die KJM auch insoweit institutionell zuständiges Organ der Landesmedienanstalt ist und sie demgemäß die jeweilige aufsichtliche Entscheidung zu treffen hat.

Dem Erfordernis, dass im Interesse der verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkaufsicht das zuständige Gremium, also die KJM, auch über die Anordnung des Sofortvollzugs zu entscheiden hat, steht nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 1990 (DVBl 1990, 936) entgegen, wonach die Landesmedienanstalt durch den Präsidenten vertreten wird, im Rechtsverkehr verbindliche Erklärungen von ihm abgegeben werden und im Übrigen es keinen Anspruch Dritter darauf gibt, dass das Vertretungsorgan die Beschlüsse der Willensbildungsorgane auch vollzieht. Dies bedeutet gerade nicht, dass einer Vollzugshandlung des Vertretungsorgans nicht ein gültiger Beschluss des institutionell zuständigen Willensbildungsorgans zugrunde liegen muss. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung handelt es sich nicht um einen ausschließlichen Vollzugsakt. Es ist vielmehr eine wertende Entscheidung, eine Interessenabwägung, die sich einerseits an der in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Rundfunk- und Medienfreiheit und andererseits an den Erfordernissen des Jugendschutzes zu orientieren hat, erforderlich. Solche Entscheidungen sind jedoch den mit den rundfunk- und medienrechtlichen Staatsverträgen errichteten Gremien vorbehalten.

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, gibt der Senat im Hinblick auf die Hauptsache folgende Hinweise:

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2010 ist insbesondere in Nr. 2 des Bescheidssatzes hinreichend bestimmt. Gegenstand ist das Erotik-Angebot in dem von der Antragstellerin verbreiteten Teletext, d. h. die Werbung für Telefon-Mehrwertdienste aus dem Erotik-Bereich, in seiner Gesamtheit. Die Begründung der KJM ist insoweit schlüssig. Sie hat insbesondere ihre Prüfkriterien herausgearbeitet und das Teletext-Angebot der Antragstellerin nachvollziehbar daran gemessen. Danach ist das Erotik-Angebot im Teletext der Antragstellerin in seiner Gesamtheit geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, die jünger als 16 Jahre sind, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1 JMStV). Dies ergibt sich daraus, dass die hier enthaltene Werbung für Telefon-Mehrwertdienste aus dem Erotik-Bereich ein einseitiges funktionalistisches Bild der Sexualität zeichnet, das ausschließlich der sexuellen Stimulation und Animation erwachsener Nutzer dient, die beworbenen Dienste in Anspruch zu nehmen. Die jeweils für sich stehenden objekthaften Bilder und Texte von sexuellen Darstellungen oder Themen ohne einen nachvollziehbaren Handlungskontext, können für Kinder und Jugendliche problematisch sein, wenn sie nicht deren Entwicklungsstand entsprechen und von ihnen nicht eingeordnet werden können, was insbesondere für Darstellungen gilt, die sich an Erwachsene wenden und einen breiten sexuellen Erfahrungsfundus voraussetzen. Damit wird ein problematisches Geschlechterrollenbild von Frauen und Männern gezeichnet, das vor allem auf Kommerzialisierung und sexueller Verfügbarkeit basiert. Unterstrichen wird dies durch den sexuell aufdringlichen Charakter der jeweiligen Inhalte. Auf den Bedeutungsinhalt des von der Antragstellerin gebrauchten Worts „anzüglich“ kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Argumentation der KJM wird in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Frage gestellt.

Dem Erlass des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2010 steht nicht gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 JMStV die Entscheidung des von der KJM mit der Angelegenheit befassten FSM entgegen, dass die Inhalte der Tafeln 100 und 618 des Teletext-Angebots der Antragstellerin deren Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 JMStV nicht verletzen würde. Der FSM hat die Prüfungsanforderung der KJM vom 30. April 2009 vor dem Hintergrund der ihm mitgeteilten Empfehlung und Begründung der Prüfgruppe der KJM vom 25. März 2009 nicht annähernd erschöpfend behandelt. Während die Prüfgruppe eindeutig auf den Gesamtinhalt des Erotik-Angebots der Antragstellerin abstellt, setzt sich der FSM lediglich mit den beispielhaft genannten Tafeln 100 und 618 auseinander. Der FSM hat damit nicht etwa eine Entscheidung gegenüber der Antragstellerin bewusst unterlassen (§ 20 Abs. 5 Satz 2 JMStV), sondern hat sich mit dem Angebot der Antragstellerin in dem von der KJM bezeichneten Umfang nicht befasst. Befasst sich jedoch eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle trotz Aufforderung durch die KJM nicht mit einem Angebot, das nach deren Auffassung die Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 JMStV verletzt, stehen der zuständigen Landesmedienanstalt die nach Landesrecht zulässigen Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt zur Verfügung (Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Aufl. 2011, RdNr. 42 i. V. m. RdNrn. 7, 11 zu § 20 JMStV).

Die Antragstellerin weist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 314) hin, wonach die Werbung für Prostitution in Zeitungen nach ihrem Inhalt nicht geeignet ist, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes zu beeinträchtigen. Ihr ist zuzugeben, dass solche Anzeigen und die im Teletext der Antragstellerin geschalteten Werbeanzeigen für Telefon-Mehrwertdienste aus dem Erotik-Bereich hinsichtlich der jeweils gewählten Worte durchaus vergleichbar sind. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs beruht jedoch darauf, dass sich das Verständnis in der Bevölkerung über die Prostitution durch eine Änderung der Rechtslage, insbesondere durch das Prostitutionsgesetz gewandelt habe. Demgegenüber geht es im Erotik-Angebot der Antragstellerin jedoch nicht um Prostitution, sondern um eine Reihe anderer, vielfältiger, gerade den sexuellen Erfahrungshorizont eines Erwachsenen voraussetzende erotische Praktiken. Allein eine Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb nicht geeignet, die Begründung der Entscheidung der KJM, der insoweit der Charakter eines Sachverständigengutachtens zukommt (BayVGH vom 23.3.2011, Az. 7 BV 09.2517 sowie 7 BV 09.2512 und 7 BV 09.2513 < juris>), zu erschüttern.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

I