BGH: 85 % der Gesamtbevölkerung können nicht irren – Zur Verkehrsdurchsetzung einer Marke

veröffentlicht am 10. Juli 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZB 37/07
§§ 8, 14 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „POST“ zwar einen beschreibenden Inhalt hat, der grundsätzlich eine Eintragung als Marke ausschließt, der Begriff jedoch von einem so großen Teil der Bevölkerung als Benennung eines Unternehmens aufgefasst wird, dass eine Marke kraft Verkehrsdurchsetzung gegeben ist. Das Bundespatentgericht hatte zunächst dem Antrag des Antragstellers auf Löschung der Marke stattgegeben. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war bejaht worden, weil das Wort „POST“ gleichzeitig eine Angabe sei, die zur Bezeichnung der Art von Dienstleistungen (Beförderung, Zustellung von Briefen u.a.) verwendet wird, für die die Marke eingetragen sei, und ebenfalls als Oberbegriff für die versandten Güter gebräuchlich ist.


Eine Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung wurde vom BPatG abgelehnt, weil zum einen die markenmäßige Benutzung des Begriffs angezweifelt wurde und zum anderen demoskopische Gutachten, nach denen 2000 ein Anteil von 71,1 % der Gesamtbevölkerung und 2002 ein Anteil von 84,6 % der Gesamtbevölkerung den Begriff „POST“ als der Markeninhaberin zugehörig erkannten, als nicht ausreichend erachtet wurden. Dagegen wendet sich der BGH mit seiner Entscheidung. Das Gericht ist der Auffassung, dass es „überspannt“ sei, einen Anteil von fast 85 % der Gesamtbevölkerung für eine Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG nicht ausreichen zu lassen. Die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs dürften nicht so hoch angesiedelt werden, dass eine Verkehrsdurchsetzung in der Praxis von vornherein ausgeschlossen werde.

I