BGH: Ablehnungsgesuch gegen alle Mitglieder des 1. BGH-Senats von allen Mitgliedern des 1. BGH-Senats zurückgewiesen.

veröffentlicht am 10. Juni 2010

BGH, Beschluss vom 28.04.2010, Az. I ZB 7/10
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sämtliche Anträge vor dem BGH – auch solche, mit denen die Befangenheit eines ganzen BGH-Senats gerügt wird (hier: des I. Zivilsenats) durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden müssen. Den gegen sich gerichteten Befangenheitsantrag lehnten die betroffenen Richter selbst ab. In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs seien die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert.

Bundesgerichtshof

Beschluss

In dem Rechtsstreit

gegen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.04.2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsklägers gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag des Verfügungsklägers festzustellen, dass der Senatsbeschluss vom 11.02.2010 nichtig ist, wird abgelehnt.

Die Gehörsrüge des Verfügungsklägers gegen den Senatsbeschluss vom 11.02.2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 22.10.2009 die Ablehnungsgesuche des Verfügungsklägers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. und die Richter am Oberlandesgericht R. und Dr. K. zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung hat der Verfügungskläger einen Rechtsbehelf eingelegt, hilfsweise Gehörsrüge erhoben, die bereits abgelehnten Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und auch diejenigen Richter als befangen abgelehnt, die an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt haben.

Der Bundesgerichtshof, dem das Oberlandesgericht Hamburg die Akten zur Entscheidung vorgelegt hat, hat den Rechtsbehelf des Verfügungsklägers als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22.10.2009 angesehen und diese mit Beschluss vom 11.02.2010 als unzulässig verworfen, weil das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat.

2.
Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.

In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.7.2007 – 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.). Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsklägers ist offensichtlich missbräuchlich erhoben. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1997 – 11 B 18/97, NJW 1997, 3327; BGH, Beschl. v. 19.3.2008 – I ZA 6 u. 7/06 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 – I ZR 93/98 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 – I ZA 4/07 Tz. 4; Beschl. v. 7.4.2008 – I ZA 1/08 Tz. 4). Diesen Anforderungen genügt der Befangenheitsantrag des Verfügungsklägers nicht. Eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter hat der Verfügungskläger nicht dargelegt. Eine Begründung ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Vortrag des Verfügungsklägers, er habe offensichtlich keine Rechtsbeschwerde eingelegt.

3.
Der Antrag, die Unwirksamkeit des Senatsbeschlusses vom 11.02.2010 festzustellen, wird abgelehnt. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Gehörsrüge ist unzulässig. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ebenfalls nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2008, Az. 315 O 992/07
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. 5 U 126/08

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