BGH: AGB-Klausel, die den Verfall von Guthaben einer Telefonkarte vorsieht, ist unwirksam

veröffentlicht am 7. August 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 12.06.2001, Az. XI ZR 274/00
§§ 8, 9 AGBG a.F.; § 307 BGB n.F.

Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass Guthaben sog. Telefonkarten nicht beschränkt werden können, soweit mit dem Kunden nicht zugleich eine Regelung getroffen wird, dass der Kunde den Gegenwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten erstattet erhält oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet bekommt. Anderenfalls sei eine Befristung der ausgegebenen Telefonkarten eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und daher unwirksam. Zugleich wies der Senat allerdings auch darauf hin, dass Ausschlussfristen, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich seien und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein wären. Vgl. auch die jüngere Entscheidung des OLG München (Urteil vom 17.01.2008, Az. 29 U 3193/07). Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen des BGH:

Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlußfristen. Auch für den in einer Telefonkarte verkörperten Anspruch gegen die Beklagte ist, ohne daß es auf die Einzelheiten der rechtlichen Einordnung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ankäme, keine gesetzlich vorgesehene Ausschlußfrist ersichtlich. Die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten der Beklagten enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

b) Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (BGHZ 96, 103, 109 m.w.Nachw.). Die streitige Gültigkeitsbefristung greift in das Äquivalenzverhältnis des Telefonkartenvertrags insoweit ein, als der Kunde die beim Erwerb der Karte vorausbezahlten Gesprächseinheiten nur im Rahmen der Geltungsdauer in Anspruch nehmen kann.

3. In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten einen so weitgehenden Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, daß sie als unvereinbar mit dem Äquivalenzprinzip und als unangemessene Benachteiligung der Karteninhaber angesehen werden muß.

a) Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden.

Solche Ausschlußfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21.03.1991, Az. III ZR 94/89, NJW 1991, 1745). Die Besonderheiten des vorliegenden Falles führen jedoch dazu, daß die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Gültigkeitsbefristung ihrer Telefonkarten bei einer Abwägung ihrer Interessen und derjenigen der Kartenbenutzer als unvereinbare Abweichung vom Äquivalenzprinzip, die die Kartennutzer unangemessen benachteiligt, angesehen werden muß.

b) Dabei ist auf der Seite der Erwerber der Telefonkarten zu berücksichtigen, daß sich ungeachtet der zunehmenden Verbreitung transportabler Fernsprechgeräte (sogenannter Handys) nach wie vor für zahlreiche Menschen gelegentlich oder auch häufiger das Bedürfnis ergeben kann, einen öffentlichen Fernsprecher zu benutzen. Zur Befriedigung dieses Kommunikationsbedürfnisses sind die Betroffenen in der Regel auf die Beklagte angewiesen, weil sie die einzige Anbieterin ist, die in Deutschland ein flächendeckendes Netz von öffentlichen Fernsprechern unterhält. Da die Beklagte ihre öffentlichen Fernsprecher im Laufe der Jahre ganz überwiegend vom Münzbetrieb auf den Kartenbetrieb umgestellt hat, sind auch diejenigen Interessenten, die nur verhältnismäßig selten in die Verlegenheit kommen, einen öffentlichen Fernsprecher benutzen zu müssen, gezwungen, eine Telefonkarte der Beklagten zu erwerben. Sie müssen, da die Beklagte keine Telefonkarten im Gegenwert von weniger als 12 DM anbietet, auch dann, wenn sie zunächst nur ein einzelnes Ortsgespräch führen wollen, mit dem Erwerb einer Telefonkarte den Gegenwert einer größeren Anzahl von Telefongesprächen, von denen noch ungewiß ist, ob und wann sie sie führen werden, vorab bezahlen. Bei solchen Telefonteilnehmern kann die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten ungeachtet dessen, daß sie verhältnismäßig geräumig bemessen ist, dazu führen, daß ein Teil der vorab bezahlten Gesprächseinheiten ersatzlos verfällt.

c) Demgegenüber beruft die Beklagte sich darauf, schon wegen der ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wieder gezwungen zu sein, Veränderungen an ihren öffentlichen Fernsprechern und Telefonkarten vorzunehmen, was die unbegrenzte Weiterbenutzung vor Jahren ausgegebener Telefonkarten ausschlösse. Außerdem macht sie geltend, nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten sei sie in der Lage, den um sich greifenden Fällen des Mißbrauchs durch Manipulationen an den Karten, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirksam zu begegnen.

Diese Gesichtspunkte enthalten grundsätzlich anerkennungswerte Interessen der Beklagten, wobei es weder auf die zwischen den Parteien streitige Frage nach der genauen Höhe der in der Vergangenheit durch Telefonkarten-Manipulationen entstandenen Verluste noch auf die weitere Frage, in welchem Umfang solchen Manipulationen durch eine verhältnismäßig geräumige Gültigkeitsbefristung vorgebeugt werden kann, entscheidend ankommt. Beide Gesichtspunkte lassen aber nur ein Interesse der Beklagten deutlich werden, die Verwendbarkeit der Telefonkarten in ihren öffentlichen Fernsprechern zeitlich zu begrenzen. Ein darüber hinausgehendes Interesse daran, mit dem Ende der Verwendbarkeit einer Telefonkarte auch den im voraus für noch nicht verbrauchte Gesprächseinheiten erhaltenen Betrag ersatzlos verfallen zu lassen, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Das Interesse der Kartennutzer, nicht auf den Wert der im voraus bezahlten Gesprächseinheiten verzichten zu müssen, wiegt demgegenüber umso schwerer, weil die Beklagte es war, die ihnen mit der Umstellung des überwiegenden Teils ihrer öffentlichen Fernsprecher vom Münzbetrieb auf den Kartenbetrieb die früher gegebene Möglichkeit verbaut hat, immer nur die jeweils in Anspruch genommenen Gesprächseinheiten zu bezahlen.

d) Die Befristung der von der Beklagten ausgegebenen Telefonkarten wäre daher unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen und derjenigen ihrer Kunden nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beklagte zugleich eine Regelung getroffen hätte, nach der die Kunden den Gegenwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten erstattet erhalten oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet bekommen. Da die Beklagte eine solche Regelung nicht getroffen hat, enthält die Befristung der von ihr ausgegebenen Telefonkarten eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und ist daher nach § 9 AGBG unwirksam.“

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