BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 7/15
§ 3a UWG, § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG; Art. 16 Abs. 1 S. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 1007/2011
Der BGH hat entschieden, dass Bestimmungen zur Textilkennzeichnung, wie in der TextilKennzVO aufgeführt, grundsätzlich Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Verbraucher sind und deren Nichteinhaltung daher wettbewerbswidrig ist. In reinen Werbeprospekten, die dem Verbraucher keine Bestellmöglichkeit bieten, sei es jedoch nicht bereits erforderlich, Angaben nach der TextilKennzVO zu tätigen. Die Pflicht zur Angabe von Textilfaserzusammensetzungen beziehe sich lediglich auf den Zeitpunkt der Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Markt und dessen Angebot zum Kauf. Diese Voraussetzung sei bei reinen Werbeprospekten noch nicht gegeben, so dass die Angaben dort noch keine wesentliche Information darstellen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Angaben zur Textilkennzeichnung).
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