BGH: Auch die Telefonwerbung bedarf einer gesonderten Einwilligung des jeweiligen Anschlussinhabers

veröffentlicht am 12. Mai 2011

BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az. I ZR 38/10
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Der BGH hat entschieden, dass nicht nur die Werbung per E-Mail, sondern auch Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert („Opt-in“-Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Zitat: „Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht.“

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