BGH: Auch leichte Fahrlässigkeit bei Begehung einer Urheberrechtsverletzung begründet einen Anspruch auf Schadensersatz

veröffentlicht am 6. August 2009

BGH, Urteil vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06
§ 97 Abs. 1 UrhG

Der BGH hat entschieden, dass bei einem Urheberrechtsverstoß bereits sehr leichte Fahrlässigkeit zum Entstehen eines Anspruches auf Schadensersatz des Berechtigten führen kann und dass gerade bei urheberrechtlichen Fragen hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden müssen. Im Streitfall hatte ein Softwarehersteller zwei Versionen eines Programmes vertrieben: eine kostenpflichtige Vollversion, die mit Lizenzschlüssel an die Erwerber übergeben wurde, und eine „Lightversion“, die kostenlos zum Download über das Internet angeboten wurde. Der Verletzer, ein Universitätsprofessor, der Probleme mit der Lightversion auf seinem Rechner hatte, erhielt von einem Studenten die Vollversion, die allerdings nur dazu bestimmt war, die Funktionalität der Lightversion wieder herzustellen. Ohne Wissen des Professors war in der von dem Studenten installierten Version jedoch der Lizenzschlüssel in Form einer Datei enthalten, so dass er nunmehr unerkannt die Vollversion nutzte. Zu einem späteren Zeitpunkt bot der Professor das auf seinem Rechner vorhandene Programm über den Universitätsserver zum Download an, ohne Kenntnis, dass es sich um die Vollversion handelte. Der Softwarehersteller machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, die der BGH ihm zusprach.


Das Gericht führt aus, dass jemand, der ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstelle, sich nicht darauf verlassen dürfe, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handele, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden sei. Er müsse vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben habe. Die gestellten Sorgfältigkeitsanforderungen vor dem Anbieten des Downloads eines Computerprogramms seien sehr hoch, da die Verwertungsrechte des Urhebers durch solch ein Vorgehen hochgradig gefährdet seien. Darauf, dass es für den Verletzer keine Anhaltspunkte gegeben habe, dass es sich bei der Version auf seinem Rechner um eine Vollversion gehandelt habe, komme es nicht an, da er proaktiv selbst eine Überprüfung der Berechtigung hätte durchführen müssen.

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