BGH: Auch unauthorisierte Modellautos dürfen Marke des Pkw-Originals tragen

veröffentlicht am 18. Januar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. I ZR 88/08
§ 14 Abs. 2 MarkenG

Der BGH hat aktuell entschieden, dass Hersteller von Spielzeugmodellautos auch die (Bild-)Marke des Herstellers des Originals verwenden dürfen. Der beklagte Modellhersteller hatte ein funkgesteuertes Modell eines Opel Astra vertrieben, welches den bekannten Opel-Blitz am Kühlergrill trug. Darin liege nach Auffassung des Gerichts kein Verstoß gegen die Markenrechte des Rechtsinhabers, da die Hauptfunktion der Marke – nämlich auf die Herkunft eines Produkts hinzuweisen – nicht beeinträchtigt werde. Der BGH ging davon aus, dass der Verkehr die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs betrachte und keine Rückschlüsse auf den Hersteller dieses Modells ziehe. Er werde ebenfalls keine Betrachtungen über besondere wirtschaftliche oder lizenzrechtliche Beziehungen zwischen Modellhersteller und Originalhersteller anstellen, sondern die Abbildung der Marke lediglich als nachgebildetes Detail der Wirklichkeit verstehen (JavaScript-Link: Pressemitteilung BGH).

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