BGH: Aufklärungspflicht beim Gebrauchtwagenkauf – Rechte der Käufer gestärkt

veröffentlicht am 17. Dezember 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 16.12.2009, Az. VIII ZR 38/09
§§ 280 Abs. 1, 311, 241 Abs. 2 BGB

Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer beim Verkauf eines Gebrauchtwagens den Käufer auch über nicht im Fahrzeugbrief eingetragene, so genannte „fliegende Zwischenhändler“ aufklären muss. Werde diese Aufklärungspflicht verletzt, sei der Händler zum Schadensersatz verpflichtet. Im entschiedenen Fall waren im Brief des verkauften Pkws lediglich der ursprüngliche Halter sowie der Verkäufer vermerkt. Der Verkäufer hatte den Wagen jedoch von einem Zwischenhändler namens „Ali“ erworben, der nicht eingetragen war und der das Fahrzeug seinerseits ebenfalls von einem nicht eingetragenen Zwischenhändler erlangt hatte. Der Käufer war darüber nicht aufgeklärt worden und stellte nach Erwerb fest, dass die Kilometerlaufleistung des Pkws falsch angezeigt wurde. Er gab an, dass er den Wagen nicht gekauft hätte, wenn er von den Zwischenhändlern gewusst hätte und verlangte Schadensersatz. Der BGH sah dies genau so.

Das Gericht führte aus, dass bei Vertragsverhandlungen die Pflicht bestehe, den Vertragspartner über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln könnten und daher für den Kaufentschluss von Bedeutung sind. Der Hinweis auf einen nicht eingetragenen Zwischenhändler sei ein solcher Umstand, da der Verdacht nahe liege, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu einer Manipulation oder unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen sei. Dadurch werde die Verlässlichkeit von Angaben zum Fahrzeug insgesamt grundlegend entwertet (JavaScript-Link: Pressemitteilung BGH).

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