BGH: Bei einem in der Rechtsmittelbelehrung falsch benannten Gericht können fristgerecht Rechtsmittel eingelegt werden

veröffentlicht am 15. November 2018

BGH, Beschluss vom 07.06.2018, Az. I ZB 48/17
§ 281 ZPO; § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu BW

Der BGH hat entschieden, dass bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung, welche das für ein Rechtsmittel zuständige Gericht unzutreffend angibt, bei dem unzuständigen Gericht fristwahrend Rechtsmittel eingelegt werden können. Vorliegend hatte das erstinstanzliche Gericht eine landesgesetzliche Konzentration für Urheberrechtsstreitsachen übersehen und das falsche Landgericht für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die amtsgerichtliche Entscheidung benannt. Die dort von der Beklagten eingelegte Berufung gelte trotz Unzuständigkeit des Gerichts als fristwahrend eingelegt. Das unzuständige Gericht habe die Angelegenheit sodann an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen. Eine Abweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit komme nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Falsche Rechtsmittelbelehrung).


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