BGH: Bei einem Rücktritt hat der Verkäufer noch Anspruch auf Wertersatz

veröffentlicht am 21. September 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 243/08
§ 346 BGB

Der BGH teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag vom Käufer Wertersatz für die Nutzung der gekauften Sache zu leisten ist (Link: Pressemitteilung). Dem Verkäufer einer Sache stehe auch bei einem Verkauf an einen Verbraucher (sog. „Verbrauchsgüterkauf“) ein Anspruch auf den Ersatz der Gebrauchsvorsteile zu, die dem Käufer während der Nutzungszeit entstanden sind. Im entschiedenen Fall hatte die Käuferin eines Gebrauchtwagens eine Strecke von 36.000 Kilometern zurückgelegt, bevor sie wegen Mängeln des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktrat. Bei der Rückabwicklung des Vertrags habe die Käuferin den ihr durch die Fahrleistung entstandenen Vorteil in Geld auszugleichen, also Wertersatz zu leisten. Anders liegt die Sachlage, wenn eine mangelhafte Ware gegen eine neue Ware ausgetauscht wird: Hier darf der Verkäufer nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keinen Wertersatz für die Nutzung der zuerst gelieferten Ware verlangen, da der Käufer damit möglicherweise von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten werden könne (Link: EuGH).

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