BGH: Bei einer TV-Werbung mit einer Geld-zurück-Garantie kann hinsichtlich der Bedingungen auf eine Internetseite verwiesen werden

veröffentlicht am 29. November 2009

BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 194/06
§ 4 Nr. 4 UWG

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass es bei Fernsehwerbung ausreicht, wenn die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Maßnahme, die der Verkaufsförderung dient (hier: Geld-zurück-Garantie) nicht in der Fernsehwerbung angegeben werden, sondern hierzu eine Internetseite anzuklicken ist. Voraussetzung sei allerdings, dass der Hinweis auf die Internetseite in der Werbung vom Verbraucher leicht erkennbar sei.
Geklagt hatte der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Er beanstandet eine Werbung der Beklagten mit einer „Geld-zurück-Garantie“ für Joghurt-Produkte. Die Beklagte hatte u.a. am 06.03.2006 im Fernsehen für ihr Produkt „AKTIVIA“ mit einem Gespräch zweier Frauen geworben: „F1: Alles Okay? F2: Na ja, ich fühl mich etwas aufgebläht. F1: Das kenn ich, dafür habe ich AKTIVIA, hier mein Vorrat für die 14 Tage Testaktion. F2:14 Tage Testaktion? F1: Ja, probier mal 14 Tage lang AKTIVIA, denn nur AKTIVIA enthält diese DIGESTIVUM ESSENSIS KULTUR. Der hilft bei täglichem Verzehr nach 14 Tagen die Verdauung natürlich zu regulieren, sogar wissenschaftlich belegt. F2: Bist du sicher? F1: Du, die von Danone versprechen Dir sogar, dass Du Dein Geld zurück kriegst, wenn Du nicht zufrieden bist. F2: Mh, lecker. Werbesprecher: … und in 14 Tagen geht’s der Verdauung wieder besser. Die 14 Tage Test-Aktion von AKTIVIA mit Geld-zurück-Garantie. Jetzt testen!„Am Ende des Werbespots fand sich der Hinweis „Teilnahmebedingungen unter www.danone.de„. Nach den Teilnahmebedingungen bekam der Kunde sein Geld zurück, wenn er die Originalkassenbons, die Strichcodes auf der Unterseite der Verpackungen von mindestens 14 und maximal 16 Bechern sowie eine kurze Begründung, warum er nicht zufrieden war, an die Beklagte schickte. Pro Haushalt war nur eine Auszahlung möglich. Außerdem waren der Aktionszeitraum und der Einsendeschluss angegeben.

Die Klägerin hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG angenommen, wei bei der Werbung nicht erkennbar gewesen sei, unter welchen Bedingungen das Versprechen in Anspruch genommen werden konnte.

Vorinstanzen:
LG München I, Urteil vom 29.06.2006, Az. 17 HKO 5408/06
OLG München, Urteil vom 14.09.2006, Az. 29 U 3848/06

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