BGH: Bei einer Werbung mit einer Garantie in einem Onlineshop müssen grundsätzlich keine Garantiebedingungen angegeben werden

veröffentlicht am 21. Juni 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB

Der BGH hat nach seiner ersten Entscheidung zur Werbung mit einer Garantie (hier) noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Werbung für eine Garantie keine Garantiebedingungen (vgl. § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB) enthalten muss, wenn die fragliche Werbung nicht zugleich ein rechtsverbindliches Angebot über den Abschluss eines Kaufvertrags enthält (vgl. Zitat unten).

„Die Klägerin hat zur Begründung des mit der zweiten Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG vorgetragen, die Werbung mit einer Garantie ohne Darstellung des Inhalts der Garantie verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Bundesgerichtshof hat – nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden müssen, wenn ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie wirbt, die keine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 24-33 = WRP 2011, 866 – Werbung mit Garantie).

Danach musste die im Streitfall beanstandete Werbung diese Informationen nicht enthalten, weil sie keine Garantieerklärung enthält. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 26 – Werbung mit Garantie, mwN). Die im Streitfall angegriffene Werbung enthält keine Garantieerklärung in diesem Sinne. Eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung ist im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 32 – Werbung mit Garantie, mwN). Dass die Beklagte bereits in der zum Gegenstand des Verbotsantrags gemachten Werbung vom 08.08.2009 für den Verkehr erkennbar durch den dort enthaltenen Hinweis auf die Garantie in vertragsmäßig bindender Weise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.“

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