BGH: Bei Nutzung des Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP) muss nicht jedes einzelne Dokument, sondern nur das Dokumentenkonvolut signiert werden / Container-Signatur

veröffentlicht am 12. Juni 2013

BGH, Beschluss vom 14.05.2013, Az. VI ZB 7/13
§ 130a Abs. 1 S. 2 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass bei der Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP) eine mehrere Dokumente umfassende sog. Container-Signatur ausreicht, um das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO zu erfüllen. Das LG Potsdam war noch der Ansicht, dass jede einzelne Nachricht elektronisch zu signieren sei und hatte in Ermangelung einer solchen Individualsignierung die eingelegte Berufung auf Grund formaler Mängel als verspätet zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:


Bundesgerichtshof

Beschluss

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.05.2013 durch … beschlossen:

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerde- und der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28.08.2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000,00 EUR

Gründe

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer ehrenrührigen Behauptung sowie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Mit Urteil vom 2. Mai 2012 hat das Amtsgericht die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Äußerung sowie zur Zahlung von 1.489,45 € verurteilt. Gegen das ihr am 3. Mai 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am 3. August 2012 abgelaufen. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung nebst Anlagen in elektronischer Form in dem dafür vorgesehenen elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Berufungsgerichts eingegangen. Dabei war die gesamte elektronische Nachricht, mit der die genannten Dateien an das Berufungsgericht übermittelt worden waren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Die in der Nachricht enthaltenen einzelnen Dateien waren dagegen nicht gesondert signiert. Auf Hinweis des Gerichts vom 6. August 2012, wonach die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 130a ZPO nicht genüge, da sie in unsignierter Form eingereicht worden sei, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. August 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28. August 2012 den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zur Wahrung der Formerfordernisse des § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO jede einzelne übersandte Datei gesondert mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sei. Das Anbringen einer bloßen Umschlagsignatur genüge nicht. Ein Rechtsirrtum über die erforderlichen Formerfordernisse vermöge eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen.

II.
Der Beklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Die Beklagte war aufgrund ihrer zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führenden Mittellosigkeit ohne Verschulden daran gehindert, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO einzulegen und innerhalb der Frist des § 575 Abs. 2 ZPO zu begründen; sie hat die Wiedereinsetzung auch fristgerecht nach Behebung des Hindernisses beantragt und die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

III.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2012 – VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 7; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die nach § 520 Abs. 5, § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderliche qualifizierte elektronische Signatur in einer mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht mehr zu vereinbarenden Weise überspannt und dadurch der Beklagten den Zugang zur Rechtsmittelinstanz unzulässig verwehrt.

2.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Beklagten nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO.

a)
Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung bei bestimmenden Schriftsätzen handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 – VI ZB 28/10, BGHZ 188, 38 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 15).

b)
Das Berufungsgericht hat aber rechtfehlerhaft die qualifizierte Signatur der gesamten elektronischen Nachricht, mit der die Berufungsbegründung an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Berufungsgerichts übermittelt worden ist (Container-Signatur), als unzureichend angesehen und eine Signatur jeder einzelnen Datei verlangt.

aa)
§ 130a ZPO wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingeführt. Er ermöglicht es, die in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift genannten Dokumente als elektronisches Dokument einzureichen. Nach Abs. 1 Satz 2 der Norm soll die verantwortende Person das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur tritt an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Neben den sonstigen Funktionen der Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 – XII ZB 120/06, NJW-RR 2008, 1020 Rn. 7) soll sie auch gewährleisten, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann (Perpetuierungs- oder Integritätsfunktion, vgl. BT-Drucks. 14/4987 S. 24; BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 – IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 9; vom 14. Januar 2010 – VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 12, 21).

bb)
Die im EGVP-Verfahren – wie auch im Streitfall – eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt den Anforderungen des § 130a ZPO (vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 2006 – XI R 22/06, BFHE 215, 47, 52 f. zu dem § 130a ZPO entsprechenden § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F.; BVerwGE 138, 102 Rn. 15 zu § 55a VwGO; Braun in jurisPK-Internetrecht, 3. Aufl. 2011, Kapitel 6 Rn. 81 f.; Schneider in Schneider, Handbuch des EDV-Rechts, 4. Aufl., B Rn. 859; Hadidi/Mödl, NJW 2010, 2097, 2098 f.; Roggenkamp, jurisPR-ITR 5/2006 Anm. 2; Viefhues, NJW 2005, 1009, 1010; derselbe, jurisPR-ITR 2/2007 Anm. 5; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl. § 130a Rn. 3; Fischer-Dieskau/Hornung, NJW 2007, 2897, 2899; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 130a Rn. 4; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 130a Rn. 5; Gennen, DuD 2009, 661, 664; kritisch: Bacher, NJW 2009, 1548, 1549; verneinend: von Selle in BeckOK ZPO (Stand 30. Oktober 2012) § 130a Rn. 8). Denn mit ihr werden Sinn und Zweck der qualifizierten Signatur – die Sicherstellung von Authentizität und Integrität des Dokuments – erreicht. Die qualifizierte Container-Signatur ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst, mit der die Datei an das Gericht übermittelt wird (vgl. Bacher, NJW 2009, 1548; Hadidi/Mödl, NJW 2010, 2097, 2098 f.; Viefhues, jurisPR-ITR 2/2007 Anm. 5; Gennen, DuD 2009, 661, 664). Ebenso wie die Einzelsignatur stellt sie sicher, dass die Nachricht auf dem Weg vom Sender zum Empfänger nicht manipuliert worden ist. Sie ermöglicht die Feststellung, ob der Inhalt der übersandten Dateien verändert wurde. Darüber hinaus bietet die qualifizierte Container-Signatur eine der Einzelsignatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Verfassers, die übersandten Dokumente in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. Bacher, aaO; Hadidi/Mödl, aaO S. 2099; Roggenkamp, jurisPR-ITR 5/2006 Anm. 2; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl. § 130a Rn. 3; Fischer-Dieskau/Hornung, NJW 2007, 2897, 2899; Viefhues, aaO).

Nur ein solches Verständnis des Begriffs der qualifiziert elektronischen Signatur trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, der es u.a. verbietet, an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens überspannte Anforderungen zu stellen, ausreichend Rechnung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2009 – VII ZB 85/08, NJW 2009, 2311 Rn. 12; vom 10. Mai 2005 – XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088 mwN; BVerfG NJW 2002, 3534).

Vorinstanzen:
AG Rathenow, Urteil vom 02.05.2012, Az. 4 C 506/11
LG Potsdam, Urteil vom 28.08.2012, Az. 2 S 11/12

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