BGH: Bei Reisekatalogen ist eine „flexible“ Preisangabe wettbewerbsrechtlich zulässig

veröffentlicht am 3. Mai 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 23/08
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV

Der BGH hat in dieser sog. „Costa del Sol“-Entscheidung deutlich gemacht, dass ein „tagesaktuelles Preissystem“, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50,00 für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt. Der beanstandete Preisanpassungsvorbehalt sei jedenfalls nach der seit 01.11.2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV zulässig. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen einen Reiseveranstalter wegen der Preisangaben in einem Prospekt für Pauschalreisen vor allem an die Costa del Sol. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergab. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50,00 EUR pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.

Der BGH wies anlässlich dieser Entscheidung darauf hin, dass das Oberlandesgericht im Ergebnis zwar richtig entschieden, allerdings zu Unrecht angenommen habe, dass die beanstandete Werbung schon deswegen zulässig sei, weil einzelne vom Verbraucher zu tragende Preiskomponenten zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bekannt gewesen seien.

Vorinstanzen:
LG Hannover, Urteil vom 5. September 2007, Az. 23 O 156/06
OLG Celle, Urteil vom 24. Januar 2008, Az. 13 U 180/07, VuR 2008, 223

§ 4 Abs. 2 BGB-InfoV:

Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:

1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,

2. wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar wird.“

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