BGH: Bei Straßenfesten mit Musikaufführungen sind GEMA-Gebühren zu zahlen

veröffentlicht am 28. Oktober 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteile vom 27.10.2011, Az. I ZR 125/10 und I ZR 175/10

Der BGH hat entschieden, dass die GEMA die Vergütungen für Musikaufführungen im Freien (z.B. Straßenfeste, Märkte) nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf. Die Berechnung lehnte sich an die Vergütung für Aufführungen in geschlossenen Räumen an, die ebenfalls nach Größe des Verstaltungsraums zu bemessen sei. Zwar gebe es bei Aufführungen im Freien Plätze, die vom Publikum nicht betreten werden könnten, andererseits werde durch die Fluktuation der Menschen ein wesentlich größerer Personenkreis erreicht als bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, so dass die Bemessung über die Gesamtfläche angemessen sei. Zum Wortlaut der entsprechenden Pressemitteilung Nr. 171/2011 des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2011:

„Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Zu ihren Aufgaben gehört es, von Nutzern der Musikwerke die angemessene Vergütung einzufordern. Sie streitet sich in zwei Verfahren mit Nutzern über die Bemessung der Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen, die in den Jahren 2004 bis 2008 durchgeführt wurden. In dem einen Rechtsstreit geht es um Veranstaltungen in Bochum, nämlich den „Weihnachtsmarkt“, den „Gerther Sommer“ und die „Bochumer Westerntage“. Das andere Verfahren betrifft die Stadt- bzw. Straßenfeste „Barmen Live“, „Bottrop Live“, „Elberfelder Cocktail“ und „Hammer Straße“ (in Münster).

Die GEMA hatte zum Zeitpunkt der Veranstaltungen keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Sie ermittelte die Vergütung deshalb nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Sie berechnete die Vergütung dementsprechend nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.

Die Veranstalter der Musikaufführungen halten diese Berechnungsweise für unangemessen. Sie sind der Ansicht, es dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten (etwa weil sich dort Stände befinden) oder dürften (wie der für eine Nutzung als Veranstaltungsfläche nicht zugelassene öffentliche Verkehrsraum) oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (beispielsweise Musik von den Ständen) überlagert werde.

Landgericht und Berufungsgericht haben entschieden, die GEMA sei berechtigt, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bestimmen. Der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt. Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es – so der BGH – typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es – so der BGH weiter – auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.

Mittlerweile hat die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Auch danach richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche.“

Vorinstanzen (zu I ZR 125/10):

LG Bochum, Urteil vom 22.10.2009, Az. I-8 O 551/08
OLG Hamm, Urteil vom 10.06., Az. I-4 U 210/09

und

Vorinstanzen (zu I ZR 175/10)

LG Bochum, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. I-8 O 85/09
OLG Hamm, Urteil vom 7. September 2010, Az. I-4 U 37/10

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