BGH: Bei ungenauen Anträgen muss Gericht auf sachdienliche Antragstellung hinwirken

veröffentlicht am 29. Februar 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 54/10
§ 4 Nr. 11 UWG; § 5 Abs. 1 RDG

Der BGH hat entschieden, dass im Falle von zu ungenau gestellten Anträgen der Parteien seitens des Gerichts auf eine sachdienliche Antragstellung hingewirkt werden muss, bevor die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Dies gebiete der Vertrauensschutz und der Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren. Vorliegend sollte einem Finanzdienstleistungsunternehmen untersagt werden, „rechtliche Beratung“ bezüglich der Beendigung von Darlehen vorzunehmen. Der Begriff der rechtlichen Beratung sei jedoch zu ungenau gewesen, um eine wirksame Unterlassungsverfügung zu erlassen. Die Verurteilung der Beklagten nach dem allgemein gefassten Unterlassungsantrag habe danach keinen Bestand. Dem Klagevorbringen sei jedoch durch Auslegung zu entnehmen, dass die Klägerin zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen möchte, so dass der Unterlassungsantrag als Verallgemeinerung die konkrete Verletzungsform als Minus umfasse. Die Angelegenheit wurde zum Berufungsgericht zurück verwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:


Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2011 durch die Richter … für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im Wirtschaftsund Bankrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft. Die Beklagte, ein Finanzdienstleistungsunternehmen, hat sich darauf spezialisiert, ihren Kunden Darlehen für die Finanzierung von Immobilien zu vermitteln und bestehende Verbindlichkeiten umzuschulden.

Unter dem 12. September 2008 schickte ein Mitarbeiter der Beklagten einer Mandantin der Klägerin, einer Volksbank, ein Schreiben, in dem es auszugsweise heißt:

Herr H. wandte sich an uns, nachdem er mehrfach vergeblich versucht hatte, seine benötigte Kreditlinie aufzustocken. In diesem Zusammenhang wurden wir vom Kunden in Kenntnis gesetzt, dass in vergangenen Jahren mit Hinweis auf das Kundenrating Kreditkonditionen verteuert wurden. Nachdem Herr H. sein Rating gemäß Basel II verbessert hatte, wurden ihm jedoch weiterhin nach eigenen Aussagen die geforderten Konditionen zur Kreditaufstockung verwehrt.

Schlimmer noch wurde seiner Forderung im Zusammenhang mit der vollständig besicherten Finanzierung nach einer Zinskondition von 6,5 % in einer fragwürdigen Art und Weise zweifach nicht entsprochen: …

Nachdem Herr H. sich durch Ihr Vorgehen hintergangen fühlt, hat er uns damit beauftragt, die bestehenden Darlehen in Ihrem Haus zu kündigen. Was wir hiermit zum 30.09.2008 und Verweis auf die rechtliche Voraussetzung zur Darlehensablöse gemäß § 490 BGB Abs. 2 auch tun.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihrer Tätigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hat. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat das Landgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,
es zu unterlassen, entgegen § 3 RDG entgeltlich an Dritte die rechtliche Beratung zur außerordentlichen oder vorzeitigen Beendigung von Darlehensverhältnissen zu erbringen.

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als hinreichend bestimmt angesehen und einen Verstoß der Beklagten gegen § 3 RDG angenommen. Die beanstandete Beratung im Zusammenhang mit der Kreditkündigung sei keine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Beklagten. Die außerordentliche Kündigung im Zusammenhang mit einer Kreditumschuldung erfordere stets eine individuelle rechtliche Prüfung, da eine Abwägung zwischen den Interessen des Darlehensnehmers und des Darlehensgebers nötig sei. Die Kündigung des bestehenden Kreditvertrags sei conditio sine qua non für die Umschuldung des Kunden gewesen. Deshalb sei die Beratung über die Kündigung keine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung, sondern eine Hauptleistung, die die Beklagte nicht habe erbringen dürfen und zu deren Unterlassung sie nach § 8 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG verpflichtet sei.

II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

1.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt der verallgemeinernd gefasste Unterlassungsantrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist deshalb unzulässig.

a)
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, Urteil vom 16. November 2006 I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 2007, 775 Telefonwerbung für „Individualverträge“; Urteil vom 4. November 2010 I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 11 = WRP 2011, 742 Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

b)
Der Unterlassungsantrag, mit dem der Beklagten untersagt werden soll, entgegen § 3 RDG entgeltlich an Dritte rechtliche Beratung zur außerordentlichen oder vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen zu erbringen, genügt diesen Anforderungen nicht.

aa)
Der verallgemeinernd formulierte Antrag ist unbestimmt. Er nimmt zwar auf die außerordentliche oder vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen Bezug. Mit der Verwendung des Begriffs „rechtliche Beratung“ bleibt aber unklar, was der Beklagten in diesem Zusammenhang konkret verboten werden soll (vgl. auch BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22 = WRP 2008, 499 Planfreigabesystem). Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 Abgasemissionen) oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 131 Farbmarkenverletzung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 Er-innerungswerbung im Internet). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Zwischen den Parteien ist umstritten, was unter „rechtlicher Beratung“ zu verstehen ist und ob die Beklagtemit dem beanstandeten Schreiben ihren Kunden rechtlich beraten hat. Auch durch die Verweisung auf § 3 RDG wird der Antrag nicht ausreichend konkretisiert. Daraus erschließt sich zwar, dass der Begriff „rechtliche Beratung“ im Antrag dem der Rechtsdienstleistung in § 3 RDG entspricht, der wiederum auf § 2 Abs. 1 RDG bezogen ist. Die dort gegebene Definition, nach der Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, ist aber nicht so eindeutig und konkret, dass sich über diesen Begriff kein ernsthafter Streit ergeben kann oder mögliche Zweifel durch eine gefestigte Rechtsprechung geklärt sind.

Das von der Klägerin beantragte Verbot ist auch nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, weil es aufgrund des ganz allgemein gehaltenen Begriffs „rechtliche Beratung“ über die konkrete Kündigungserklärung im Schreiben vom 12. September 2008 hinausgeht.

bb)
Der Antrag ist ferner unbestimmt, weil er § 3 RDG anführt und über diese Vorschrift auf die im Rechtsdienstleistungsgesetz vorgesehenen Erlaubnistatbestände Bezug nimmt, ohne diese näher zu konkretisieren. Insbesondere ist der Erlaubnistatbestand des § 5 RDG nicht so eindeutig und konkret gefasst oder durch eine gefestigte Auslegung geklärt, dass seine (mittelbare) Übernahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 14 ff. Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
Allerdings kann nach der Senatsrechtsprechung eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzunehmen sein, wenn eine weitere Konkretisierung nicht möglich ist und die Antragsformulierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftspraxis erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 22 = WRP 2009, 1076 Brillenversorgung I; Urteil vom 5. Oktober 2010 I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 Verbotsantrag bei Telefonwerbung). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen, weil die Klägerin sich mit der Formulierung des Klageantrags an der konkreten Verletzungsform orientieren kann, ohne dass für sie damit ein effektiver Rechtsschutz gefährdet wäre (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 17 Rechtsberatung durch Lebensmittel-chemiker).

2.
Die Verurteilung der Beklagten nach dem allgemein gefassten Unterlassungsantrag hat danach keinen Bestand. Gleichwohl kann die Klage nicht abgewiesen werden. Dem Klagevorbringen ist durch Auslegung zu entnehmen, dass die Klägerin zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen möchte, die sie mit der Klage beanstandet hat. Bei dem Unterlassungsantrag handelt es sich um eine Verallgemeinerung, die die konkrete Verletzungsform als Minus umfasst. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen, durch die die konkrete Verletzungsform hinreichend genau umschrieben wird. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 23 = WRP 2008, 98 Ver-sandkosten; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 18 Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

III.
Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Parteien als Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes als Marktverhaltensregelungen nach § 4 Nr. 11 UWG angesehen (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 25 Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

2.
Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die beanstandeten Passagen des Schreibens der Beklagten vom 12. September 2008 eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstellen. Rechtsdienstleistung ist danach jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Mit dem Kündigungsschreiben ist die Beklagte konkret im Rahmen der Rechtsbeziehungen ihres Kunden zu seiner Bank tätig geworden. Diese Tätigkeit erfordert auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, weil die Beklagte die Kündigung für ihren Kunden erst erklären kann, nachdem sie die Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 BGB mit Blick auf den konkreten Fall geprüft und bejaht hat.

3.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufsoder Tätigkeitsbild einer anderen Haupttätigkeit gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

a)
Mit dieser Regelung ist die tragende Begründung des Berufungsgerichts unvereinbar, eine für die Haupttätigkeit erforderliche Rechtsdienstleistung könne keine Nebenleistung sein. Ein solcher Inhalt der Vorschrift ist dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 RDG nicht zu entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung soll es anders als bisher in Art. I § 5 RBerG gerade nicht mehr entscheidend sein, ob die Dienstleistung ohne den rechtsdienstleistenden Anteil überhaupt erbracht werden kann. Entsprechend bezeichnet die Begründung als typische zulässige Nebenleistungen rechtliche Beratungsund Aufklärungspflichten, ohne die die eigentliche Tätigkeit nicht ordnungsgemäß auszuführen ist (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 52; in diesem Sinne auch Hirtz in Grunewald/Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, § 5 RDG Rn. 46; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, 2010, Anwaltliches Berufsrecht, § 5 RDG Rn. 15).

Maßgeblich ist vielmehr, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll damit nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen (vgl. BTDrucks. 15/3655, S. 52).

Dabei ist im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) grundsätzlich keine enge Auslegung des § 5 Abs. 1 RDG geboten (vgl. BTDrucks. 16/3655, S. 52; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., § 5 Rn. 21; aA Hirtz in Grunewald/Römermann aaO § 5 RDG Rn. 12, 14; Unseld/Degen, RDG, 2009, § 5 Rn. 3).

b)
Nach diesen Grundsätzen ist es der Beklagten weder generell verboten noch allgemein nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, ihre Kunden bei der vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen rechtlich zu beraten. Dies gilt auch, soweit es sich um Kündigungen handelt, die auf § 490 Abs. 2 BGB gestützt sind.

aa)
Es gehört grundsätzlich zum Tätigkeitsbild der Beklagten als Unternehmen, das Umschuldungen für seine Kunden vornimmt, diese im Zusammenhang mit der Kündigung bestehender Kredite zu beraten. Denn die Kündigung ist Voraussetzung für die Umfinanzierung. Ob es bereits ein etabliertes Berufsbild mit diesem Betätigungsfeld gibt, zu dem auch die Kündigung bestehender Darlehen des Kunden zählt, ist nicht entscheidend. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 RDG ist vielmehr für die Schaffung neuer Berufsbilder offen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 52).

bb)
Ob die Beratung bei der Kündigung der Kredite eine Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG darstellt, bestimmt sich nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit (Beratung im Zusammenhang mit einer Umschuldung) unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

(1)
Der sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit ergibt sich daraus, dass ein Finanzdienstleister einen Auftrag zur Umfinanzierung zumindest häufig nicht wird annehmen oder jedenfalls nicht wird ausführen können, wenn eine vorzeitige Kündigung des bestehenden Darlehensvertrages ausscheidet. Die damit im Zusammenhang stehenden Rechtskenntnisse sind für die Haupttätigkeit erforderlich. Für die Vermittlung einer Umfinanzierung ist die Kenntnis vondem Kündigungsrecht des § 490 Abs. 2 BGB und seinen Voraussetzungen jedenfalls in Grundzügen unverzichtbar.

(2)
Ob die rechtliche Beratung zur Beendigung von Darlehensverträgen auch nach ihrem Inhalt und Umfang eine Nebenleistung zur Umfinanzierungsberatung darstellt, ist dagegen eine Frage des Einzelfalls.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Vermittlung einer anderweitigen Finanzierung die vertragstypische Hauptleistung und damit häufig der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten ist. Für den Charakter der Beratung über die Kündigung des bestehenden Darlehensvertrages als Nebenleistung spricht ferner, dass die Beklagte sie nicht isoliert als gesondert zu vergütende Dienstleistung anbietet.

Von den konkreten Umständen des Einzelfalls hängt jedoch ab, ob die Beratung und Unterstützung der Kunden bei der Kündigung bestehender Finanzierungsverträge im Hinblick auf die Komplexität der dafür erforderlichen rechtlichen Prüfung und dem damit verbundenen Zeitaufwand nach Inhalt und Umfang noch als Nebenleistung angesehen werden kann. Ob der Kunde der Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, ist allerdings unschwer festzustellen. Auch die Fristen des § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB lassen sich im Allgemeinen einfach berechnen. Weitere Voraussetzung des außerordentlichen Kündigungsrechts ist aber, dass berechtigte Interessen des Darlehensnehmers die Kündigung gebieten.

Die Prüfung dieser Voraussetzung bereitet keine erheblichen Schwierigkeiten, wenn der Sachverhalt einer Fallgruppe zuzuordnen ist, für die ein berechtigtes Kündigungsinteresse des Darlehensnehmers vom Gesetzgeber oder durch eine gesicherte Rechtsprechung anerkannt ist. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt ein solches Interesse vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Davon ist zur Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers auszugehen, wenn ohne die vorzeitige Kreditablösung der beabsichtigte Verkauf des belasteten Grundstücks nicht möglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 167; Urteil vom 6. Mai 2003 – XI ZR 226/02, WM 2003, 1261, 1262; vgl. auch Beschluss-empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/7052, S. 200) oder wenn der Darlehensnehmer das mit dem Grundpfandrecht beliehene Objekt benötigt, um einen beim Darlehensgeber nicht erhältlichen, umfangreicheren Kredit abzusichern (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 197/96, NJW 1997, 2878, 2879). In derartigen Fällen ist die erforderliche rechtliche Prüfung regelmäßig einfach und der dafür sowie für die Formulierung eines auf § 490 Abs. 2 BGB gestützten Kündigungsschreibens erforderliche Zeitaufwand gering. Die entsprechende Tätigkeit ist dann eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Beratung im Rahmen der Umfinanzierung.

Handelt es sich dagegen um einen Fall, der sich nicht ohne weiteres einer anerkannten Fallgruppe berechtigten Kündigungsinteresses zuordnen lässt, so sind komplexe rechtliche Überlegungen notwendig, die die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts erfordern. Die Rechtsdienstleistung stellt sich dann nach Inhalt und Umfang nicht mehr als nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung zur Tätigkeit der Umschuldung dar.

Ob nach diesen Grundsätzen die im Streitfall von der Beklagten erbrachte Rechtsdienstleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist, lässt sich auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen.

Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 18.07.2009, Az. 1 HKO 4022/08
OLG München, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. 29 U 4208/09

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