BGH: Bei Werbung mit einem Prüfzeichen müssen Informationen über die Kriterien der Prüfung mitgegeben werden

veröffentlicht am 10. August 2016

BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15
§ 5a Abs. 2 UWG 

Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einem Prüfzeichen (hier: „LGA tested“) ohne Angabe einer Fundstelle, wo der Verbraucher Informationen über die Kriterien der Überprüfung und das Zustandekommen der Wertungen findet, wettbewerbswidrig sein kann. Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine Information sei in diesem Sinne wesentlich, so der Senat, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukomme. Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwarte, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden sei und dabei bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweise. Überdies bestehe bei Prüfzeichen ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Werbung mit Gütesiegeln).


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