BGH: Bestimmter Einkauf, nicht aber der Verkauf von Bundesligakarten kann untersagt werden

veröffentlicht am 15. September 2008

Der Bundesgerichtshof hat – mitgeteilt per Pressemitteilung (Mitteilung der Pressestelle Nr. 170/2008 vom 12.09.2008) – entschieden, dass dem Hamburger Sportverein (HSV) ein Recht auf Unterlassung zusteht, soweit von ihm nicht autorisierte Händler unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Onlinehändler weist sich als Verbraucher aus) Eintrittskarten zu Fußballspielen des HSV  zum Zwecke des Weiterverkaufs erwerben (BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06). Hierbei handele es sich um unlauteren Schleichbezug. Entgegen verschiedenen Mitteilungen im Internet hat der BGH dagegen nicht entschieden, dass der HSV es Händlern verbieten könne, die von Privatpersonen erworbenen Karten weiterzuverkaufen. Dieser Handel sei frei. Es sei auch noch kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch dadurch gegeben, dass der unautorisierte Händler in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige seine Bereitschaft ausdrücke, Eintrittskarten von Privatpersonen zu erwerben. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.

Der HSV bietet die Eintrittskarten derzeit ausschließlich nach telefonischer Bestellung und über das Internet sowie über autorisierte Verkaufsstellen an, wobei er den Käufer per Allgemeine Geschäftsbedingungen verpflichtet, die erworbene(n) Eintrittskarte(n) ausschließlich zu privaten Zwecken zu verwenden. Der HSV verfolgt hiermit das Ziel, ein sozial verträgliches Preisgefüge einzuhalten und bestimmte unerwünschte Kartenerwerber (wohl u.a. Hooligans) aus Gründen der Stadionsicherheit vom Stadionbesuch auszuschließen. Zuvor hatten das LG Hamburg und das OLG Hamburg der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage des HSV stattgegeben.

Die Pressemitteilung findet sich hier (BGH und HSV).

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