BGH: Bisweilen ist bei einer Markenverletzung nur beschränkt Auskunft zu erteilen

veröffentlicht am 31. März 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 322/02
§§ 14 Abs. 6 MarkenG, 287 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass bei der Auskunftserteilung auf Grund einer Kennzeichenverletzung der Verletzer unter bestimmten Umständen nur seinen Umsatz, nicht aber den konkreten Gewinn, oder alternativ geschätzte Gewinne angeben muss. Dies sei dann der Fall, so der BGH, wenn für die Schadensberechnung an sich schon die Schätzung erforderlich sei, in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf der Verletzung des Kennzeichens beruhe. Im entschiedenen Fall hatte sich der Verletzte hinsichtlich des Schadensersatzanspruches für die Herausgabe des Verletzergewinns entschieden. Dieser Anspruch betreffe aber nur den Teil des erzielten Gewinns, der durch die Verletzung des fremden Rechts entstanden sei. Der BGH stellt folgerichtig fest, dass bei Kennzeichenverletzungen die Herausgabe des gesamten, mit dem widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstand erzielten Gewinns nicht geboten sei, weil der geschäftliche Erfolg nur zu einem Teil auf der Verwendung des fremden Zeichens beruhe. In solchen Fällen könne die relevante Gewinnquote geschätzt werden. Da der Verletzer nicht zur Rechnungslegung verurteilt worden sei, könne nach Auffassung der Karlsruher Richter auch der Gesamtgewinn aus dem markenverletzenden Produkt (durch Wirtschaftsprüfer) geschätzt werden.

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