BGH: Das bittere Aus für den Wohnzimmerhändler

veröffentlicht am 21. Juli 2009

BGH, Urteil vom 14.07.2009, Az. VIII ZR 165/08
§ 546 Abs. 1 BGB

Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung es nicht dulden muss, wenn der Mieter – nach außen hin erkennbar – die Wohnung zum Betrieb seiner freiberuflichen Tätigkeit oder eines Gewerbes nutzt. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Mieter in der betreffenden Wohnung Angestellte für sich arbeiten lasse. Im vorliegenden Fall ging es um einen Immobilienmakler, der seine Geschäfte aus der Mietwohnung heraus betrieb und vom Vermieter auf Räumung der Wohnung in Anspruch genommen worden war. Eine Ausnahme, so der Senat, sei lediglich für den Fall anzunehmen, dass die gewerbliche Nutzung der Wohnung über den üblichen Nutzungsumfang einer privaten Wohnung nicht hinausgehe; hier könne der Vermieter allerdings gemäß § 242 BGB verpflichtet sein, eine teilgewerbliche Nutzung zu erlauben.

Für Onlinehändler, die in der Existenzgründungsphase die Mietwohnung zur umfangreichen Einlagerung von Paketen nutzen und ggf. regen Kundenempfang zu verzeichnen haben, deuten sich mit diesem Urteil schwierige Zeiten an. Dem Wohnzimmerhändler wird das Leben deutlich erschwert (Pressemitteilung).

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