BGH: Der Hinweis „nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“ ist bei Nichtangabe der teilnehmenden Märkte irreführend

veröffentlicht am 21. März 2016

BGH, Urteil vom 04.02.2016, Az. I ZR 194/14
§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 5a Abs. 2 UWG aF

Der BGH hat entschieden, dass der Hinweis „nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“ im Werbeprospekt eines Franchisegebers irreführend ist, wenn nicht gleichzeitig die teilnehmenden Märkte benannt werden. Es handele sich bei diesen Angaben um wesentliche Informationen, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürften. Der Verbraucher benötige nach den Umständen die Information über die an der Verkaufsaktion teilnehmenden Märkte, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können und solle nicht erst vor Ort nach Aufsuchen eines Marktes erkennen können, ob dieser an der Werbeaktion teilnehme. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (BGH – Fressnapf).


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