BGH: Der Hinweis „zzgl. Versandkosten“ im Internethandel ist ausreichend, wenn er neben der Produktanzeige per Link auf eine Erläuterung verweist

veröffentlicht am 5. Februar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07
§§ 3, 4, 5 UWG (2008); 1 Abs. 2

Der BGH hat entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04). Bei dieser Auslegung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV habe sich der Senat von der Erwägung leiten lassen, dass der Verbraucher die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann benötige, wenn er sich mit dem Angebot näher befasse. An dieser Rechtslage habe sich durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und ihre Umsetzung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nichts geändert. Nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG müssten die für den Verbraucher wesentlichen Informationen rechtzeitig bereitgestellt werden.

Nach dem von der Beklagten geschilderten Ablauf der Bestellungen in ihrem Online-Shop entscheide sich der Kunde zwar erst dann endgültig für den Kauf einer Ware, wenn er nach Eingabe seiner persönlichen Daten und Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seine Bestellung absende. Das ändere aber nichts daran, dass eine Ware nur dann in den virtuellen Warenkorb eingelegt werde, wenn der Kunde sich zuvor näher mit ihr befasse und jedenfalls vorläufig für ihren Erwerb entschieden habe.

Schon das Einlegen in den Warenkorb sei eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötige. Dazu zählten sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ergebe, der Hinweis auf im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 28 – Umsatzsteuerhinweis).

Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten sei allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden (vgl. Hullen, BB 2008, 77; Wenn, jurisPR-ITR 11/2008 Anm. 3, D.) oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reiche deshalb auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffne und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werde.

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2006, Az. 406 O 275/05
OLG Hamburg, Urteil vom 14.02.2007, Az. 5 U 139/06

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