BGH: Der markenrechtliche Löschungsantrag muss ein konkretes Schutzhindernis benennen

veröffentlicht am 15. April 2016

BGH, Beschluss vom 11.02.2016, Az. I ZB 87/14
§ 54 Abs. 1 und 2 S. 2 MarkenG, § 41 Abs. 2 Nr. 5 MarkenV, § 42 MarkenV; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass ein Löschungsantrag gegen eine Marke, welcher kein konkretes absolutes Schutzhindernis benennt, unzulässig ist. Zwar sehe das Antragsformular dies nicht zwingend vor und auch dem Gesetzeswortlaut sei das Erfordernis nicht zu entnehmen. Es ergebe sich vielmehr aus den zivilprozessualen Grundsätzen, welche die Angabe des prozessualen Streitgegenstandes erfordern. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Markenlöschungsantrag).


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