BGH: Der Slogan „gewohnt gute Qualität“ ist keine Werbung mit einem Alleinstellungsmerkmal

veröffentlicht am 13. Juli 2018

BGH, Urteil vom 15.02.2018, Az. I ZR 243/16
§ 139 ZPO, § 286 A ZPO; § 4 Nr. 3 UWG

Der BGH hat entschieden, dass die Anpreisung einer Dienstleistung mit den Worten „gute und professionelle Beratung“ und/oder „Service in gewohnt guter Qualität“ keine (unzutreffende und damit unzulässige) Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen ist. Die genannten Merkmale seien auch nicht geeignet, eine wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung zu begründen, die (unlauter) nachgeahmt werden könne. Zum Volltext hier (BGH – Gewohnt gute Qualität).


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