BGH: Der Sternchenhinweis „* ausgenommen Werbeware“ ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 16. Februar 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 22.01.2009, Az. I ZR 196/07
§§ 3, 4 Nr. 4 UWG

Der BGH hat durch die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OLG Karlsruhe entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, im Rahmen einer Rabattwerbung mit folgenden Sternchenhinweisen zu werben: „* ausgenommen Werbeware“ sowie „* ausgenommen in Prospekten und Anzeigen beworbene Waren“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2007, Az. 6 U 68/07). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale Presseerklärung). Das beklagte Möbelhandelsunternehmen habe eingewendet, dass es sich bei der Werbung gar nicht um Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift (§ 4 Nr. 4 UWG) handele, da es nicht um Preisnachlässe, sondern um Preisreduzierungen gehe. Der Bundesgerichtshof erklärte inzident, dass es sich bei der Werbung des Möbelhauses um Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG handeln würde und bereits in der Werbung dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen seien, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis bestehe.  Obwohl der BGH sachlich nur über die Zulässigkeit der Revision entschieden habe, so die Wettbewerbszentrale, sei nach diesem höchstrichterlichen Beschluss davon auszugehen, dass oben genannte Werbeankündigungen den Anforderungen des Transparenzgebotes des § 4 Nr. 4 UWG nicht genügten.

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Bundesgerichtshof

Beschluss

In dem Rechtsstreit

gegen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.01.2009 durch … beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen wird von § 4 Nr. 4 UWG erfasst. Bereits in der Werbung sind dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 – I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 10 f. = WRP 2008, 1069 – Urlaubsgewinnspiel). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.500,00 EUR

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2007 – 13 O 176/06 KfH I –
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2007 – 6 U 68/07

Das Gesetz verlangt in § 4 Nr. 4 UWG, dass bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen der Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben sind. Das bedeutet auch, wenn es Ausnahmen von den beworbenen Rabatten gibt, müssen diese deutlich gemacht werden. Der OLG-Senat hatte die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass die Einschränkungen, mit denen das Unternehmen die angepriesenen prozentualen Preisnachlässe in Sternchenhinweisen versehen hat, nicht hinreichend klar und eindeutig waren. Wie die Vorinstanz hatte auch der OLG-Senat einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG angenommen.

Die von dem beklagten Möbelhandelsunternehmen gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zurückgewiesen (Beschluss vom 22. Januar 2009, Az. I ZR 196/07). Das Möbelhandelsunternehmen hatte eingewendet, dass es sich bei der Werbung gar nicht um Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift (§ 4 Nr. 4 UWG) handele, da es hier nicht um Preisnachlässe, sondern um Preisreduzierungen gehe.

Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Wörtlich führt der Senat weiter aus: „Die Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen wird von § 4 Nr. 4 UWG erfasst. Bereits in der Werbung sind dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis besteht.“

Obwohl der BGH sachlich nur über die Zulässigkeit der Revision entschieden hat, ist nach diesem höchstrichterlichen Beschluss davon auszugehen, dass derartige Werbeankündigungen den Anforderungen des Transparenzgebotes des § 4 Nr. 4 UWG nicht genügen.

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