BGH: Der Verkauf von Lampen mit zu hohem Quecksilbergehalt ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 22. September 2016

BGH, Urteil vom 21.09.2016, Az. I ZR 234/15
§ 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1  ElektroStoffV, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV

Der BGH hat entschieden, dass das in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltene Verbot, Lampen mit bestimmtem, absolute Grenzwerte überschreitendem Quecksilbergehalt zu verkaufen, eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt, weil es neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dient. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gingen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus. Im vorliegenden Fall hatte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband gegenüber dem Händler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Zur Pressemitteilung der Entscheidung hier (BGH – Verkauf von Lampen mit zu hohem Quecksilbergehalt).


Haben Sie eine Abmahnung nach dem ElektroG erhalten?

Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder wettbewerbsrechtliche Klage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahllose wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend.


I