BGH: Die Aufnahme und Wiedergabe von Fernsehsendung auf Internet-Videorecordern verstößt gegen das Urheberrecht

veröffentlicht am 9. Juni 2009

BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 216/06
§ 87 Abs. 1 UrhG

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Anbieter eines sog. „internetbasierten“ Videorecorders (hier: Shift.tv) gegen geltendes Urheberrecht verstößt (JavaScript-Link: Pressemitteilung). Die Klägerin strahlte das Fernsehprogramm „RTL“ aus. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung „Shift.TV“ einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfing über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten konnten aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese wurden dann auf einem „Persönlichen Videorecorder“ gespeichert. Dabei handelte es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen war. Der Kunde konnte die auf seinem „Persönlichen Videorecorder“ aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den „Persönlichen Videorecordern“ abspeichere, so der BGH in seiner Pressemitteilung, verstoße sie gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die „Persönlichen Videorecorder“ mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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