BGH, Urteil vom 22.11.2007, Az. I ZR 12/05
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Computerprogramms in einem Klageantrag, welcher sich auf Unterlassung, Auskunft und/oder Schadensersatz u.a. bezieht, hinreichend bestimmt sein muss. Der Inhalt des Programms müsse auf eine Weise beschrieben werden, die Verwechslungen mit anderen (gleichnamigen oder ähnlichen) Programmen weitestgehend ausschließe. Diese Individualisierung könne z.B. durch Bezugnahme auf Programmausdrucke oder Programmträger erreicht werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.