BGH: Die Verjährung von Unterlassungsansprüchen wegen Kreditschädigung beginnt erst mit der gesicherten Erkenntnis der Unwahrheit

veröffentlicht am 15. April 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 82/07
§§ 4 Nr. 8 Halbs. 1; § 11 Abs. 2 Nr. 2
UWG

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Ansprüche aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Behauptung einer unwahren Tatsache erst dann zu verjähren beginnen, wenn die Unwahrheit der Behauptung gesichert sei. Die Klägerin hatte die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Behauptung aufgefordert, bei den Obstbränden der Klägerin sei von einem hohen bzw. von einem erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen. Die Beklagte äußerte die Rechtsansicht, der Anspruch sei verjährt. Der Kläger behauptete, die Verjährung habe nicht bereits begonnen, als er von der Behauptung Kenntnis erlangt habe, sondern erst, nachdem er die Untersuchungsergebnisse eines chemischen Labors zu den Inhaltsstoffen seines Obstbrandes erhalten habe. In diesem Zusammenhang führte der BGH u.a. Folgendes aus:

Die behauptete Tatsache i.S. des § 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG kann nur entweder wahr oder unwahr sein. Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 3, 4 Nr. 8, § 8 Abs. 1 UWG muss demnach grundsätzlich damit rechnen, dass sich der Schuldner auf die Wahrheit der behaupteten Tatsache beruft. Da der Gläubiger seinen Anspruch nur dann erfolgreich durchsetzen kann, wenn die behauptete Tatsache zumindest nicht erweislich wahr ist, verfügt er somit erst dann über eine zumutbare Grundlage für eine Klageerhebung, wenn ihm die für die Beurteilung, ob die behauptete Tatsache wahr oder unwahr ist, maßgeblichen Umstände so vollständig und sicher bekannt sind, dass sie auch unter Berücksichtigung der in § 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG getroffenen Beweislastverteilung einen einigermaßen sicheren Klageerfolg versprechen. Die Einbeziehung der Kenntnis von der Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache in die für den Verjährungsbeginn nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebliche Kenntnis entspricht auch dem Normzweck des § 4 Nr. 8 UWG. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz von Mitbewerbern lediglich vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen; wahre Tatsachenbehauptungen werden nicht erfasst. Die Nichterweislichkeit der Wahrheit der behaupteten Tatsache hat deshalb hier den Charakter eines negativen (anspruchsbegründenden) Tatbestandsmerkmals.

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