BGH: Die Zahlungsbestimmung für eine bereits entrichtete Widerspruchsgebühr kann noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachgeholt werden

veröffentlicht am 19. Februar 2016

BGH, Beschluss vom 14.01.2016, Az. I ZB 56/14
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 64a MarkenG; § 25 MarkenV, § 29 MarkenV, § 30 MarkenV; § 2 PatKostG, § 6 PatKostG

Der BGH hat entschieden, dass bei Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Markeneintragung aus mehreren bestehenden Marken, aber Zahlung lediglich einer Widerspruchsgebühr noch nachträglich – nach Ablauf der Widerspruchsfrist – klargestellt werden kann, aus welchem Zeichen der Widerspruch erhoben wurde. Entscheidend sei, dass die Gebühr innerhalb der Frist eingezahlt worden sei, die Nachholung der Zahlungsbestimmung sei für die Zulässigkeit des Widerspruchs unschädlich. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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