BGH: Doppelte Geschäftsgebühr bei außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit vor einstweiliger Verfügung und dem Hauptsacheverfahren

veröffentlicht am 6. Mai 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 12.03.2009, Az. IX ZR 10/08
§ 17 Nr. 4 lit b) RVG, Nr. 2300 VV RVG

Der BGH hat entschieden, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Geschäftsgebühr auslöst und sodann für die Tätigkeit vor dem Hauptsacheverfahren eine weitere Geschäftsgebühr fällig wird, da es sich um verschiedene Angelegenheiten handeln würde. Im vorliegenden Fall wurde ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten verklagt. Der Rechtsanwalt hatte nach vorzeitiger Mandatskündigung u.a. für seine außergerichtliche Tätigkeit bezüglich einer markenrechtlich motivierten einstweiligen Verfügung eine Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt und für den Entwurf des Abschlussschreibens eine weitere Geschäftsgebühr beansprucht. Für das Abschlussschreiben berechnete der Rechtsanwalt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300 VV RVG) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR und 16 % Umsatzsteuer, zusammen 2.529,50 EUR. Der Mandant meinte zunächst (erstinstanzlich), dass nur eine 0,8-fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei, besann sich wenig später eines besseren und stellte die Berechtigung zur Forderung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben gänzlich in Abrede.

Der Bundesgerichtshof wies auf seine Rechtsprechungspraxis hin, wonach die Anfertigung eines Abschlussschreibens hinsichtlich der Anwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren gehöre, sondern zur angedrohten Hauptsacheklage, und diese sich deshalb als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG darstelle. Fordere der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf eine Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, auf einen Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, wolle er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auftraggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden könne. Daher gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit. Sie werde durch die in jenem Verfahren verdiente Geschäftsgebühr nicht nach § 15 Abs. 1 RVG abgegolten, sondern begründe einen neuen Gebührentatbestand (BGH, Urteil vom 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744, Rn. 7 f, im Anschluss an BGH, Urteil vom 02.03.1973, Az. I ZR 5/72, NJW 1973, 901).

Dieser Auffassung schloss sich der BGH-Senat unter Verweis auf das Senatsurteil vom 08.12.2005, Az. IX ZR 188/04, WM 2006, 1216 an. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigten keine andere Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Revision, die sich auf eine Entscheidung des Kammergerichts stütze (KGR Berlin 2006, 850, 853), handele es sich bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Beklagten nicht deshalb um eine insgesamt einheitliche Angelegenheit, weil sowohl die außergerichtliche Tätigkeit vor der Erwirkung der einstweiligen Verfügung als auch die Fertigung des Abschlussschreibens der Durchsetzung desselben Unterlassungsbegehrens dienten. Der Kläger habe den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsge-richts zunächst mit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung beauftragt. Erst nach deren Erlass habe er dem Beklagten den Auftrag zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens erteilt, wobei zunächst eine Abschlusserklärung hätte angefertigt werden sollen. Im Rahmen dieser beiden unterschiedlichen Aufträge sei der Beklagte jeweils auch außergerichtlich tätig geworden. Die außergerichtlichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts könnten in einem solchen Fall nicht anders beurteilt werden als seine gerichtlichen Tätigkeiten. Die Regelung in § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG, nach der das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedene Angelegenheiten seien, gelte deshalb hier für die Geschäftsgebühren in gleicher Weise wie für die Verfahrensgebühren (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2008, aaO Rn. 6).

Die Zuordnung des Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setze auch nicht, wie die Revision meine, voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt worden sei. Es genüge, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt habe (BGH aaO Rn. 10). Beschränke sich der Auftrag hingegen auf das einstweilige Verfügungsverfahren, betreffe die Tätigkeit des Anwalts insgesamt nur eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn. So habe der Fall aber nicht gelegen. Der Kläger habe den Beklagten vielmehr nach Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Durchführung der Hauptsache beauftragt.

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