BGH: Ein Markenprodukt und ein unter einer Handelsmarke vertriebenes Produkt sind nicht „gleichartig“ im Sinne von Nr. 5 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

veröffentlicht am 2. März 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 183/09
Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG bestimmt, dass Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis unzulässig sind, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Werbende die beworbene Markenware nicht durch Ware einer Handelsmarke ersetzen darf. Zitat: „Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 1 rügt die Revisionserwiderung ferner vergeblich, dass das Berufungsgericht die in den Lidl-Filialen jeweils vorgehaltene Butter der (Eigen-)Marke „Milbona“ zu Unrecht nicht als gleichartiges Produkt im Sinne von Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 angesehen hat. Eine solche Gleichartigkeit liegt nur dann vor, wenn das andere Produkt tatsächlich gleichwertig und zudem aus der Sicht des Verbrauchers, bei der auch subjektive Gesichtspunkte wie der Wunsch nach Erwerb eines bestimmten Markenprodukts eine Rolle spielen können, austauschbar ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des UWG 2008, BT-Drucks. 16/10145, S. 13, 31). Dass die zweite dieser beiden Voraussetzungen erfüllt war, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen.

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