BGH, Beschluss vom 25.08.2015, Az. X ZB 8/14
§ 9 PatKostG, § 11 Abs. 3 PatKostG
Der BGH hat entschieden, dass gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz (Gebührenanfall) weder eine Beschwerde noch eine Rechtsbeschwerde zulässig ist. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 3 PatKostG. Zum Volltext der Entscheidung hier.