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BGH: Eine für die außergerichtliche Tätigkeit statt der Geschäftsgebühr vereinbarte Vergütung wird auf die Verfahrensgebühr nicht angerechnet

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 09.09.2009, Az. Xa ZB 2/09
§ 3 Abs. 4 VV RVG

Der BGH hat entschieden, dass eine für die außergerichtliche Tätigkeit statt der Geschäftsgebühr vereinbarte Vergütung auf die Verfahrensgebühr nicht angerechnet wird.  Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG trete eine hälftige Verminderung der 1,3-Verfahrensgebühr nur ein, wenn wegen des verfahrensgegenständlichen Streits eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden sei (BGH, Beschluss vom 22.1.2008, Az. VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, m.w.N.; Beschluss vom 14.8.2008, Az. I ZB 103/07, RVGreport 2008, 436; Beschluss vom 30.04.2008, Az. III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, m.w.N.). Eine - anrechenbare - Geschäftsgebühr entstehe indes nicht, wenn die obsiegende Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässige Vergütungsvereinbarung getroffen habe.

Die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG erfasse nach ihrem Wortlaut nur den Anfall einer Geschäftsgebühr gemäß der gesetzlichen Regelung in Nr. 2300 VV RVG und sei damit auf eine vorgerichtliche Tätigkeit mit Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht anwendbar; es verbleibe mithin bei dem Ansatz der vollen Verfahrensgebühr (so auch OLG Frankfurt am Main AnwBl. 2009, 310; OLG Stuttgart AGS 2009, 214 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09).

Die Rechtsbeschwerde halte demgegenüber eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Anrechungsmöglichkeit auf eine Vergütungsvereinbarung für geboten, weil die unterlegene Partei bei dieser Regelung mehr als die gesetzlichen Gebühren erstatten müsse. Gegen sie werde die volle Verfahrensgebühr festgesetzt, obwohl sie nach dem für die Kostenfestsetzung maßgeblichen gesetzlichen Gebührenrecht nur die halbe Verfahrensgebühr zu erstatten habe. Sie lasse dabei unberücksichtigt, dass § 91 ZPO nicht regele, welche (gerichtlichen und) außergerichtlichen Kosten anfallen, sondern nur, wem die Kosten aufzuerlegen seien. Welches die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei im Sinn des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO seien, die als im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig anzusehen seien, ergebe sich für den Rechtsanwalt aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 41). Sei eine Vergütungsvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts getroffen worden, entstehe nicht die für diese Tätigkeit gesetzlich vorgesehene Geschäftsgebühr, sondern der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts beruhe auf dieser vertraglichen Vereinbarung. Wenn auch die Vergütungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeit in der Praxis an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Geschäftsgebühr trete, rechtfertige dies nicht, die vereinbarte Vergütung entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gebührenrechtlich wie eine Geschäftsgebühr zu behandeln und in die Anrechnungsmöglichkeit einzubeziehen.

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