BGH: Eine Unterlassungserklärung kann zeitlich unbeschränkt angenommen werden

veröffentlicht am 29. April 2010

BGH, Urteil vom 17.09.2009, I ZR 217/07
§§ 147 Abs. 2, 315 Abs. 1, 339 BGB; 890 ZPO

Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung das Angebot eines Unterlassungsschuldners bewertet, durch Abgabe einer Unterlassungserklärung einen Unterlassungsvertrag abzuschließen. Grundsätzlich gelten nach Ansicht des Senats für den Abschluss des Unterlassungsvertrags die allmeinen Vorschriften zum Vertragsschluss. Im vorliegenden Fall sei ein Unterlassungsvertrag allerdings nicht schon durch die Abmahnung der Klägerin und die daraufhin von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zustande gekommen. Grundsätzlich könne zwar bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot liegen, da ihm eine entsprechend vorformulierte Erklärung für die Beklagte beigefügt war. Die Beklagte habe dieses Vertragsangebot jedoch nicht angenommen. Zum einen sei es nur innerhalb einer bestimmten Frist gültig gewesen, zum anderen habe die Beklagte die Erklärung inhaltlich abgeändert. Somit habe die Unterlassungsschuldnerin ein neuerliches Angebot abgegeben. Dies habe die Unterlassungsgläubigerin mit ihrer Erklärung 11 Tage später ausdrücklich angenommen, wodurch der Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen sei. Dazu im Einzelnen:


Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung sei in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben habe mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden könne, so dass die Annahme auch gültig sei und zum Abschluss des Unterlassungsvertrags führe. Da der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe einen Vertragsschluss zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetze, hat der Gläubiger ein auch für den Schuldner erkennbares Interesse daran, dass das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot unbedingt und unbefristet erfolge. Es müsse auch noch nach der üblichen Annahmefrist bindend sein, damit der Gläubiger es jederzeit annehmen und die Vertragsstrafeverpflichtung begründen könne. Nur dann sei die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtfertige. Dem Interesse der Beklagten habe daher nur ein unbefristetes Angebot auf Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags entsprochen.

Folglich habe die Gläubigerin aus diesem Vertrag auch eine Vertragsstrafe fordern dürfen. Dass vor Zugang der geänderten Unterlassungserklärung des Schuldners bereits eine einstweilige Verfügung beantragt worden war, lasse nicht die Geschäftsgrundlage des Unterlassungsvertrages entfallen. Bei Einforderung der Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes sei jedoch ein bereits gerichtlich verhängtes Ordnungsgeld für dieselbe Zuwiderhandlung zu berücksichtigen und anzurechnen.

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2007, Az. 33 O 12/07 KfH
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. 2 U 38/07

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