BGH: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss für TV-Weiterübertragung über die Gemeinschaftsantenne keine GEMA-Gebühren zahlen

veröffentlicht am 18. September 2015

BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 228/14
§ 15 Abs. 3 UrhG

Der BGH hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer der GEMA keine Vergütung schuldet. Zur Pressemitteilung Nr. 158/2015 vom 18.09.2015 hier.

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