BGH: Englische Pressemitteilung kann auch Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründen

veröffentlicht am 13. Mai 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. I ZR 131/12
§ 4 Nr. 7 UWG; Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO

Der BGH hat entschieden, dass auch eine englischsprachige Pressemitteilung auf einer englischsprachigen Internetseite die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründen kann. Voraussetzung sei, dass sich der Internetauftritt auch auf den inländischen Markt auswirke. Dies sei dann der Fall, wenn den Nutzern einer deutschsprachigen Version der Internetseite gezielt die Möglichkeit gegeben werde, auf die englische Version zu wechseln und sich der Inhalt auch der englischen Pressemitteilung sich vor allem an Nutzer im Inland richte (hier: Verunglimpfung einer inländischen Konkurrentin). Zum Volltext der Entscheidung:


Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 18. Mai 2011 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage hinsichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung abgewiesen worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 38% und die Beklagte 62%. Die Gerichtskosten der Revision trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision tragen die Klägerin zu 56% und die Beklagte zu 44%.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt die Internetseite www.a. .de, über die sie Reisen und Flugtickets vermittelt. Kunden der Klägerin können dort die Flugpreise verschiedener Fluggesellschaften über eine automatisierte Abfrage von deren Online-Datenbanken vergleichen und über die Klägerin ein Flugticket buchen. Im Fall einer Buchung berechnet die Klägerin ihren Kunden eine Servicepauschale von bis zu 29 €.

Die Beklagte ist die Fluggesellschaft „r. „. Sie veröffentlichte in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 auf ihrer zentralen Internetseite www.r. .com eine Pressemitteilung in deutscher und in englischer Sprache. Dabei waren die deutschsprachige Pressemitteilung über die deutschsprachige Version der Internetseite (www.r. .com/de) und die englischsprachige Pressemitteilung über die englischsprachige Version der Internetseite (www.r. .com/en) abrufbar. Die nationalen Internetadressen der Beklagten wie www.r. .de werden auf die zentrale Internetseite in der entsprechenden Sprachversion weitergeleitet. Rechts oben auf dieser Internetseite befindet sich ein Listenfeld (sog. Drop-Down-Menü), in dem eine Auswahl nach Ländern und Sprachen getroffen werden kann, wie etwa „Deutschland (Deutsch)“ oder „England (Englisch)“. In der deutschsprachigen Fassung der Pressemitteilung wurde die Internetseite der Klägerin als „rechtswidrige Mittler-Website“ bezeichnet und behauptet, die Klägerin verkaufe Flugtickets der Beklagten „zu überhöhten Preisen“, „überteuert“ und „mit ungerechtfertigten Aufschlägen“ weiter. Die englischsprachige Fassung der Pressemitteilung ist mit deren deutschsprachiger Fassung inhaltsgleich.

Die Klägerin sieht in diesen Äußerungen eine nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlautere Herabsetzung und Verunglimpfung.

Sie hat beantragt,
der Beklagten zu verbieten, im Wettbewerb handelnd folgende Aussagen in deutscher und/oder englischer Sprache in der Öffentlichkeit zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
a) die Website der U. GmbH ist eine rechtswidrige Mittler-Website und/oder
b) die U. GmbH verkauft R. -Tickets zu überhöhten Preisen und/oder
c) die U. GmbH verkauft R. -Tickets überteuert weiter und/oder
d) die U. GmbH verkauft R. -Flüge mit ungerechtfertigten Aufschlägen.

Ferner hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.

Die Beklagte hat die Klägerin im Wege der Widerklage wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat sowohl der Klage als auch der Widerklage stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung als unzulässig abgewiesen (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2012, 392).

Der Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit dieses der Klage auch hinsichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung stattgegeben hat.

Entscheidungsgründe

A.
Das Berufungsgericht hat angenommen, das Landgericht sei hinsichtlich der englischsprachigen Version der Pressemitteilung international nicht zuständig, weil der Erfolgsort der Wettbewerbshandlung nicht im Inland liege. Dazu hat es ausgeführt:

Bei Wettbewerbsverletzungen im Internet liege der Erfolgsort nur dann im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken solle. Die Beklagte wolle Interessenten ihres Internetangebots, die ihre Internetseite von Deutschland aus besuchten, bestimmungsgemäß allein durch ihre deutschsprachige Pressemitteilung informieren. Jeder Nutzer, der von Deutschland aus die Internetseite der Beklagten www.r. .de aufrufe, werde automatisch auf die deutschsprachige Version der Internetseite www.r. .com, nämlich die Internetseite www.r. .com/de geleitet, wo er allein die deutsche Fassung der Pressemitteilung finde. Zur englischsprachigen Version der Internetseite gelange er nur, wenn er in dem oben rechts auf der Internetseite angebrachten Listenfeld die Länder- und Spracheneinstellung „Deutschland (Deutsch)“ ändere und ein anderes Land eingebe, für das die englische Sprachfassung vorgesehen sei.

Die Grundsätze zur internationalen Zuständigkeit bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen im Internet führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründe zwar der inländische Wohnsitz eines Klägers und das hierdurch hervorgerufene Interesse des inländischen Publikums einen für die internationale Zuständigkeit ausreichenden Inlandsbezug. Ferner seien im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG rufschädigende Äußerungen den Persönlichkeitsrechtsverletzungen ähnlich, weil auch der Wettbewerber beim angesprochenen Publikum „schlecht gemacht“ werde. Bei Rufschädigungen in Internetpresseartikeln könne daher möglicherweise allein die Nennung des im Inland ansässigen Wettbewerbers die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründen. Die Internetseite der Beklagten sei jedoch nicht mit der eines Presseorgans gleichzusetzen. Sie werde vom Publikum nicht zur allgemeinen Information, sondern nur anlassbezogen zur Suche eines Billigfluges besucht.

B.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das Landgericht Frankfurt am Main nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO für die sachliche Beurteilung der behaupteten Wettbewerbsverletzung durch die englischsprachige Version der Pressemitteilung international zuständig.

I.
Der Unterlassungsantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin damit ein Verbot der beanstandeten Aussagen in der englischsprachigen Version der Pressemitteilung auf der englischsprachigen Fassung der zentralen Internetseite der Beklagten allein für den hier vorliegenden Fall erstrebt, dass einem Internetnutzer, der die Internetadresse „www.r. .de“ aufruft, über ein Listenfeld der sich daraufhin öffnenden Internetseite die Möglichkeit geboten wird, zu der englischsprachigen Fassung der zentralen Internetseite der Beklagten und der englischsprachigen Version der Pressemitteilung zu gelangen. Das ergibt sich aus dem zur Auslegung des Unterlassungsantrags heranzuziehenden Klagevorbringen. Entsprechendes gilt für die auf diesen Antrag bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

II.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 30. März 2006 – I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 20 Arzneimittelwerbung im Internet), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung, eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

1.
Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten ist in Irland.

2.
Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen (BGHZ 167, 91 Rn. 21 – Arzneimittelwerbung im Internet). Gegenstand der Klage sind Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines behaupteten Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 7 UWG durch unlautere Herabsetzung und Verunglimpfung.

3.
Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (EuGH, Urteil vom 7. März 1995 – C-68/93, Slg. 1995, I-415, GRUR-Int. 1998, 298 Rn. 20 – Shevill; Urteil vom 25. Oktober 2011 – C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269 = GRUR 2012, 300 Rn. 41 = WRP 2011, 1571 – eDate Advertising/X und Martinez/MGN; Urteil vom 19. April 2012 – C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 19 – Wintersteiger/Products 4U; BGHZ 167, 91 Rn. 21 – Arzneimittelwerbung im Internet). Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 26 – Wintersteiger/Products 4U; BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 19; zum gleichlautenden Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 – I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 17 – Wagenfeld-Leuchte, mwN).

Der „Ort des ursächlichen Geschehens“ (Handlungsort) ist der Ort der Niederlassung des handelnden Unternehmens (vgl. EuGH, GRUR 2012, 300 Rn. 42 und 52 – eDate Advertising/X und Martinez/MGN; GRUR 2012, 654 Rn. 37 – Wintersteiger/Products 4U). Die Beklagte hat in Deutschland keine Niederlassung. Daher kann nur der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ (Erfolgsort) eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ bei der hier behaupteten Wettbewerbsverletzung durch eine herabsetzende und verunglimpfende Internetveröffentlichung nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze bestimmt werden kann, die für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen gelten (dazu a); entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt jedoch der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ nach den für Wettbewerbsverletzungen geltenden Grundsätzen auch im Inland (dazu b).

a)
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen geltenden Grundsätze entsprechend auf Wettbewerbsverletzungen durch rufschädigende Internetveröffentlichungen angewandt werden.

aa)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese Gerichte sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (EuGH, GRUR 2012, 300 Rn. 52 – eDate Advertising/X und Martinez/MGN). Diese Grundsätze gelten auch für Unterlassungsklagen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 217/08GRUR 2012, 850 Rn. 17).

bb)
Das Berufungsgericht hat angenommen, rufschädigende Äußerungen im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG seien Persönlichkeitsrechtsverletzungen ähnlich, weil auch der Wettbewerber beim Publikum „schlecht gemacht“ werde. Bei Rufschädigungen in Internetpresseartikeln könne daher möglicherweise allein die Nennung des im Inland ansässigen Wettbewerbers die internationale Zu-ständigkeit eines deutschen Gerichts begründen. Die Internetseite der Beklagten sei jedoch nicht mit der eines Presseorgans gleichzusetzen. Sie werde vom Publikum nicht zur allgemeinen Information, sondern nur anlassbezogen zur Suche eines Billigfluges besucht (zustimmend Wenn, jurisPR-ITR 15/2012 Anm. 2). Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

(1)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs ist es für die Frage der internationalen Zuständigkeit eines nationalen Gerichts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings ohne Bedeutung, ob sich die Veröffentlichung auf der Internetseite eines Presseunternehmens oder (wie hier) einer Fluggesellschaft befindet und ob das Publikum die Internetseite zur allgemeinen Information oder aus einem besonderen Anlass (wie hier zur Suche eines Billigflugs) besucht. Vielmehr ist bei solchen Persönlichkeitsrechtsverletzungen die internationale Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats immer schon dann begründet, wenn sich in diesem Mitgliedstaat der Mittelpunkt des Interesses der in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten Person befindet, wobei dieser Mittelpunkt regelmäßig dort liegt, wo diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 850 Rn. 18).

(2)
Die für die internationale Zuständigkeit nationaler Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen geltenden Grundsätze sind jedoch – anders als das Berufungsgericht ersichtlich gemeint hat – im Falle einer nach § 4 Nr. 7 UWG unlauteren Rufschädigung von vornherein nicht entsprechend anwendbar. Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers und daneben dem Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Auch soweit die Bestimmung den betroffenen Mitbewerber schützt, soll sie nicht – jedenfalls nicht in erster Linie – seine Geschäftsehre, sondern seine wettbewerblichen Interessen wahren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 7.2). Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG setzt daher – anders als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts – voraus, dass die Handlung geeignet ist, die wettbewerblichen Interessen des Mitbewerbers auf dem fraglichen Markt zu beeinträchtigen (vgl. auch Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 64). Deshalb ist bei einem Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG durch eine Internetveröffentlichung – wie auch bei anderen Wettbewerbsverletzungen im Internet – ein Gerichtsstand im Inland nur begründet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentlichung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Inland hat.

b)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ jedoch nach den für Wettbewerbsverletzungen geltenden Grundsätzen im Inland.

aa)
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Erfolgsort bei Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland belegen ist, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll (vgl. BGHZ 167, 91 Rn. 21 – Arzneimittelwerbung im Internet).

bb)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts soll sich auch die englischsprachige Fassung der auf der zentralen Internetseite der Beklagten veröffentlichten Pressemitteilung bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken.

(1)
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte wolle Interessenten ihres Internetangebots, die ihre Internetseite von Deutschland aus besuchten, bestimmungsgemäß allein durch ihre deutschsprachige Pressemitteilung informieren. Jeder Nutzer, der von Deutschland aus die Internetseite der Beklagten www.r. .de aufrufe, werde automatisch auf die deutschsprachige Version der Internetseite www.r. .com, nämlich die Internetseite www.r. .com/de geleitet, wo er allein die deutsche Fassung der Pressemitteilung finde. Zur englischsprachigen Version der Internetseite gelange er nur, wenn er in dem auf der Internetseite rechts oben angebrachten Listenfeld die Länder- und Spracheneinstellung „Deutschland (Deutsch)“ ändere und ein anderes Land eingebe, für das die englische Sprachfassung vorgesehen sei.

(2)
Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen vielmehr darauf schließen, dass die englischsprachige Version der Internetseite der Beklagten und die dort eingestellte englischsprachige Fassung der beanstandeten Presseerklärung auch zum Abruf in Deutschland bestimmt waren.

Allerdings spricht der Umstand, dass jeder Nutzer, der die deutsche Internetadresse der Beklagten www.r. .de aufruft, automatisch auf die deutschsprachige Version der zentralen Internetseite www.r. .com, nämlich die Internetseite www.r. .com/de geleitet wird, wo er allein die deutsche Fassung der Pressemitteilung findet, zunächst dafür, dass in erster Linie diese deutschsprachige Version der zentralen Internetseite der Beklagten und die dort eingestellte deutschsprachige Fassung der Pressemitteilung zum Abruf in Deutschland bestimmt sind.

Das Berufungsgericht hat jedoch dem Umstand, dass sich auf der deutschsprachigen Version der zentralen Internetseite der Beklagten rechts oben ein Listenfeld befindet, das die Auswahl auch der englischsprachigen Version der Internetseite der Beklagten mit der englischsprachigen Fassung der Presseerklärung ermöglicht, zu geringes Gewicht beigemessen. Nach der Lebenserfahrung werden vor allem Nutzer in Deutschland bei einer Suche nach dem Internetangebot der Beklagten die deutsche Internetadresse der Beklagten www.r. .de eingeben und auf die deutschsprachige Version der zentralen Internetseite der Beklagten weitergeleitet. Diesen Nutzern eröffnet die Beklagte mit dem Listenfeld gezielt die Möglichkeit zur Auswahl der englischsprachigen Version ihrer Internetseite; von dieser Möglichkeit werden erfahrungsgemäß die Nutzer in Deutschland Gebrauch machen, die die englische Sprache besser als die deutsche Sprache beherrschen. Der Umstand, dass die Beklagte den Nutzern der deutschsprachigen Version ihrer Internetseite die Möglichkeit einräumt, zur englischsprachigen Version ihrer Internetseite zu wechseln, zeigt, dass die englischsprachige Version der Internetseite einschließlich der englischsprachigen Fassung der Presseerklärung auch zum Abruf in Deutschland bestimmt waren.

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass sich auch der Internetauftritt der Klägerin unter der deutschen Internetadresse www.a. .de vor allem an Nutzer in Deutschland richtet. Da sich die Pressemitteilung der Beklagten kritisch mit dem Internetauftritt der Klägerin auseinandersetzt, ist davon auszugehen, dass sie sich in erster Linie an Nutzer in Deutschland wendet und die englischsprachige Presserklärung vornehmlich für englischsprachige Nutzer in Deutschland bestimmt ist.

4.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 – C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 – C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 – UGT-Rioja u.a.). Insbesondere bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit nationaler Gerichte bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen im Internet nicht auf wettbewerbsrechtlich unlautere Rufschädigungen durch Internetveröffentlichungen zu übertragen ist; die Frage ist im Streitfall letztlich auch nicht entscheidungserheblich, da sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus den für Wettbewerbsverletzungen geltenden Grundsätzen ergibt.

C.
Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben, soweit das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung abgewiesen worden ist. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist im Umfang der Aufhebung die Berufung der Beklagten gegen das der Klage auch insoweit stattgebende landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG), Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 9 Satz 1 UWG) und Auskunftserteilung (§ 242 BGB) sind auch insoweit begründet, weil die Beklagte durch die Veröffentlichung der englischsprachigen Pressemitteilung schuldhaft eine nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat.

I.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist zur sachlich-rechtlichen Beurteilung der beanstandeten Presseveröffentlichung deutsches Recht anzuwenden.

Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten anwendbare Recht ist nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-II-Verordnung zu bestimmen; diese Regelung gilt nach Art. 31 f. und 32 Rom-II-Verordnung für Ereignisse, die – wie die hier in Rede stehende Presseveröffentlichung – nach dem 11. Januar 2009 eingetreten sind.

Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-Verordnung die Bestimmung des Art. 4 Rom-II-Verordnung anwendbar. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der behauptete Verstoß gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG beeinträchtigt zwar in erster Linie die Interessen der Klägerin, daneben aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (vgl. oben Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 – I ZR 85/08, BGHZ 185, 66 Rn. 19 – Ausschreibung in Bulgarien).

Es bleibt daher bei der Grundregel des Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung, wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Danach ist deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden, da die wettbewerblichen Interessen der Parteien als Mitbewerber im Inland aufeinandertreffen und die englischsprachige Fassung der Presseerklärung sich – wie ausgeführt – bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt hat (vgl. zum Marktortprinzip gemäß Art. 40 EGBGB BGHZ 167, 91 Rn. 25 – Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 229/03, GRUR 2007, 67 Rn. 15 = WRP 2006, 1516 – Pietra di Soln; BGHZ 185, 66 Rn. 10 bis 12 – Ausschreibung in Bulgarien, mwN).

II.
Die englischsprachige Presseerklärung verstößt – ebenso wie das Berufungsgericht dies für die inhaltsgleiche deutschsprachige Presseerklärung zutreffend angenommen hat – gegen § 4 Nr. 7 UWG.

1.
Nach dieser Vorschrift handelt insbesondere unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

2.
Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den beanstandeten Äußerungen, die Klägerin betreibe eine „rechtswidrige Mittler-Webseite“, verlange „ungerechtfertigte Aufschläge“ und „überhöhte Preise“ und verkaufe „überteuerte Flugtickets“, handele es sich um abwertende Meinungsäußerungen, weil der tatsächliche Bezugspunkt dieser Vorwürfe nicht klargestellt werde. Die Vorwürfe verließen den Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung und würden vom Publikum als pauschale Abwertung der Klägerin verstanden.

3.
Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach § 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 19. April 2011 – I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 37 = WRP 2012, 77 – Coaching-Newsletter).

III.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist diese unlautere geschäftliche Handlung geeignet, die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen.

1.
Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG setze wie im Kennzeichenrecht einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) der Verletzungshandlung voraus. Die englischsprachige Pressemitteilung habe keinen solchen Inlandsbezug. Sie habe in Bezug auf Deutschland allenfalls eine – von der Beklagten nicht beabsichtigte und technisch sowie organisatorisch nicht zu verhindernde – Reflexwirkung im Einzelfall. Lediglich dann, wenn sich ein Nutzer unter Umgehung und Abänderung des für Deutschland voreingestellten Listenfelds im Einzelfall individuell Zugang zur englischsprachigen Pressemitteilung verschaffe, komme er – entgegen der Bestimmung der Beklagten – mit der Erklärung überhaupt in Kontakt.

2.
Nach der Rechtsprechung des Senats darf die Anwendung des Kennzeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im Internet nicht dazu führen, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Solche Ansprüche setzen daher voraus, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen. Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 – I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433 = WRP 2005, 493 – HOTEL MARITIME; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 36 = WRP 2012, 716 – OSCAR).

3.
Es kann offenbleiben, ob und inwieweit diese Grundsätze im Wettbewerbsrecht entsprechend anwendbar sind. Anders als die Beklagte meint, hat ihre englischsprachige Pressemitteilung jedenfalls einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) und ist daher auch geeignet, die Interessen der Klägerin spürbar zu beeinträchtigen. Die englischsprachige Pressemitteilung richtet sich entgegen der Darstellung der Beklagten nicht ausschließlich an ein ausländisches Publikum, sondern – wie ausgeführt – gerade auch an (insbesondere englischsprachige) Kunden der Beklagten in Deutschland. Die Beklagte hat entgegen ihrer Behauptung auch keine technischen Barrieren aufgebaut, um zu verhindern, dass die englischsprachige Pressemitteilung von Verkehrskreisen in Deutschland wahrgenommen wird. Das Listenfeld auf der deutschsprachigen Version der Internetseite der Beklagten weist Nutzern in Deutschland durch die Möglichkeit zur Auswahl vielmehr im Gegenteil den Weg zur englischsprachigen Pressemitteilung. Die Rechtsverletzung stellt sich damit auch nicht als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte dar, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, sondern beruht auf einem zielgerichteten Verhalten der Beklagten.

D.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. 2-6 O 85/10
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. 6 U 103/11

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