BGH: Erlaubt ein Bundesamt den Parallelimport von Arzneimitteln in einer bestimmten neuen Verpackung, kann sich der Hersteller hiergegen nicht wehren / Eligard

veröffentlicht am 26. Mai 2016

BGH, Urteil vom 02.12.2015, Az. I ZR 239/14
§ 24 Abs. 1 und 2 MarkenG; § 25 AMG, § 10 AMG

Der BGH hat entschieden, dass sich ein Markenhersteller von Arzneimitteln nicht dem Parallelimport seiner Produkte aus dem europäischen Ausland wiedersetzen kann, weil die Beschriftung des Medikaments nicht in deutscher Sprache erfolge, wenn eine Bundesbehörde per Verwaltungsakt eine bestimmte Alternativkennzeichnung für zulässig erachtet hat. Sei also ein auf der Grundlage von § 25 AMG erlassener Zulassungsbescheid nicht nichtig, so müsse er der Prüfung zugrunde gelegt werden, ob der Markeninhaber sich aus berechtigten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG dem Vertrieb der parallelimportierten Arzneimittel widersetzen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Parallelimport von Arzneimitteln auf Grundlage eines positiven Verwaltungsaktes).


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