BGH, Urteil vom 06.04.2017, Az. I ZR 33/16
§ 3a UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 47 Abs. 1 S.1 und Abs. 2 S.1 PBefG
Der BGH hat entschieden, dass ein Fachverband keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung hat, wenn er selbst unzureichend ausgestattet ist. Wenn es zu den satzungsmäßigen Aufgaben eines Fachverbandes gehöre, die in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, müsse er in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrige. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend gemacht würden, seien auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolge (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12.04.1984, Az. I ZR 45/82, GRUR 1984, 691 – Anwaltsabmahnung). Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Fachverband hat nicht ohne Weiteres Anspruch auf Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten).
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