BGH: Für den Bezug von Medizinprodukten dürfen keine Prämien in Aussicht gestellt werden

veröffentlicht am 27. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 99/07
§§ 1, 7 HWG

Der BGH hat entschieden, dass die Vergabe von Boni und Prämien für den Bezug von Medizinprodukten eine verbotene Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) darstellt. Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte ein Bonusprogramm für den Erwerb von u.a. Edelmetall-Dentallegierungen, Verblend- und Strukturkeramiken, Konstruktionselemente sowie künstliche Zähne ins Leben gerufen. Dabei werden, bei dem Erwerb bestimmter Mengen aus dem Sortiment, Prämienpunkte zugesprochen. Diese wiederum können in Sachprämien, Dienstleistungsprämien oder Gutscheine aus dem aktuellen Prämienkatalog der Beklagten eingelöst werden. Die Beklagte sah dies als rechtens an, da sie die Prämien nicht für den Umsatz mit bestimmten Produkten gewähre, sondern lediglich für eine Gattung von Produkten werbe, da die Prämienpunkte durch den Nachweis eines Umsatzes aus verschiedenen Produktgruppen erworben werden könnten. Dies sei eine nicht untersagte, unternehmensbezogene Werbung. Der BGH konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen.

Ebenso wie das Berufungsgericht vertrat der Senat die Auffassung, dass die beanstandete Werbung nicht nur eine auf Imagepflege und Ansehenssteigerung gerichtete allgemeine Unternehmenswerbung darstelle, sondern eine produktbezogene Werbung für Medizinprodukte sei. Denn sie sei auf den Absatz konkreter Medizinprodukte wie der vom Bonusprogramm erfassten Edelmetall-Dentallegierungen, Konstruktionselemente u.a. gerichtet. Die Beklagte bringe die ausgelobten Prämien in einen unmittelbaren Zusammenhang mit den in Rede stehenden Medizinprodukten, indem sie die Gewährung der Prämien vom Erreichen bestimmter Umsätze mit diesen Produkten abhängig mache. Dabei sei es unerheblich, dass die Kunden die für die Gewährung der Prämien erforderlichen Prämienpunkte nicht allein für mit den Medizinprodukten, sondern für alle bei der Beklagten getätigten Umsätze erhielten. Das Ziel des HWG, eine unsachliche Beeinflussung beim Absatz von Heilmitteln bzw. Medizinprodukten zu verhindern, werde umgangen, wenn die Prämien-Werbung für einzelne Produkte verboten, jedoch für die gesamte Produktpalette erlaubt werde. Durch die Hochwertigkeit der Prämien bestehe vorliegend die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der beim Erwerb von Material für den Zahnersatz drittverantwortlich handelnden Zahnärzte.

Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2006, Az. 3/11 O 82/06
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2007, Az. 6 U 157/06

I